§ 89a StGB – Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Kurz erklärt
Die Vorschrift stellt die Vorbereitung bestimmter schwerer terroristischer Straftaten unter Strafe, wenn der Täter beabsichtigt, diese selbst zu begehen oder wissentlich einen wirksamen Beitrag zur Tat eines anderen leisten will und die Tat geeignet ist, einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich zu schädigen. Erfasst werden etwa Ausbildung im Umgang mit Waffen oder gefährlichen Stoffen, deren Beschaffung sowie Aus- und Einreisen zur Tatbegehung. In bestimmten Fällen ist auch der Versuch strafbar, ebenso der Versuch der Anstiftung und die Androhung solcher Taten. Bei freiwilliger Abkehr sind Strafmilderung oder Absehen von Strafe möglich.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 89a StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 19Schuldunfähigkeit des Kindes
- § 20Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
- § 21Verminderte Schuldfähigkeit
- § 30Versuch der Beteiligung
- § 31Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
- § 49Besondere gesetzliche Milderungsgründe
- § 51Anrechnung
- § 52Tateinheit
- § 68Voraussetzungen der Führungsaufsicht
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 211Mord
- § 212Totschlag
- § 224Gefährliche Körperverletzung
- § 226Schwere Körperverletzung
- § 239aErpresserischer Menschenraub
- § 239bGeiselnahme
- § 303bComputersabotage
- § 305Zerstörung von Bauwerken
- § 305aZerstörung wichtiger Arbeitsmittel
- § 306Brandstiftung
- § 306cBrandstiftung mit Todesfolge
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 313Herbeiführen einer Überschwemmung
- § 314Gemeingefährliche Vergiftung
- § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- § 316bStörung öffentlicher Betriebe
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 317Störung von Telekommunikationsanlagen
- § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 330aSchwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
Verweise auf diese Vorschrift
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 89cTerrorismusfinanzierung
- § 91Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 92bEinziehung
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 85Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
- § 86Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86aVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 87aAusübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
- § 88Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 89Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 89cTerrorismusfinanzierung
- § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90bVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
- § 91Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 91aAnwendungsbereich