§ 129a StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Kurz erklärt
Die Vorschrift stellt Gründung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung unter Strafe, deren Zwecke auf Mord, Totschlag, Völkermord, Kriegsverbrechen oder bestimmte Geiselnahmen gerichtet sind, mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren. Erfasst sind auch Vereinigungen, die auf schwere Körperverletzungen, gemeingefährliche Straftaten oder bestimmte Waffendelikte zielen, wenn die Tat erheblich einschüchtern, nötigen oder schädigen soll. Bei bloßer Androhung gilt ein milderer Rahmen. Rädelsführer und Hintermänner werden strenger bestraft, Unterstützer ebenfalls, mit Versuchsstrafbarkeit bei Unterstützung; auch das Werben um Mitglieder oder Unterstützer ist strafbar. Bei geringer Schuld kann das Gericht mildern; zusätzlich sind Aberkennung von Fähigkeiten und Führungsaufsicht möglich.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 129a StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 3Geltung für Inlandstaten
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 19Schuldunfähigkeit des Kindes
- § 20Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
- § 21Verminderte Schuldfähigkeit
- § 45Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
- § 49Besondere gesetzliche Milderungsgründe
- § 51Anrechnung
- § 52Tateinheit
- § 68Voraussetzungen der Führungsaufsicht
- § 129Bildung krimineller Vereinigungen
- § 211Mord
- § 212Totschlag
- § 223Körperverletzung
- § 224Gefährliche Körperverletzung
- § 226Schwere Körperverletzung
- § 239aErpresserischer Menschenraub
- § 239bGeiselnahme
- § 303bComputersabotage
- § 305Zerstörung von Bauwerken
- § 305aZerstörung wichtiger Arbeitsmittel
- § 306Brandstiftung
- § 306cBrandstiftung mit Todesfolge
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 313Herbeiführen einer Überschwemmung
- § 314Gemeingefährliche Vergiftung
- § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- § 316bStörung öffentlicher Betriebe
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 317Störung von Telekommunikationsanlagen
- § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 330aSchwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
Verweise auf diese Vorschrift
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 68bWeisungen
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 123Hausfriedensbruch
- § 124Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125Landfriedensbruch
- § 125aBesonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126aGefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130Volksverhetzung
- § 130aAnleitung zu Straftaten
- § 131Gewaltdarstellung
- § 132Amtsanmaßung
- § 132aMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- § 133Verwahrungsbruch
- § 134Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
- § 135
- § 136Verstrickungsbruch; Siegelbruch
- § 137
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten