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§ 357 StGB – Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt

(1)Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2)Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

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Rechtsprechung zu § 357 StGB

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2012-03-06
2011-10-20

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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