§ 358 StGB – Nebenfolgen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
Rechtsprechung zu § 358 StGB
4
2025-12-09
2024-06-06
2023-11-21
2019-07-16
Verweise in dieser Vorschrift
13
- § 45Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
- § 332Bestechlichkeit
- § 335Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- § 339Rechtsbeugung
- § 340Körperverletzung im Amt
- § 343Aussageerpressung
- § 344Verfolgung Unschuldiger
- § 345Vollstreckung gegen Unschuldige
- § 348Falschbeurkundung im Amt
- § 352Gebührenüberhebung
- § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 355Verletzung des Steuergeheimnisses
- § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 345Vollstreckung gegen Unschuldige
- § 348Falschbeurkundung im Amt
- § 352Gebührenüberhebung
- § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
- § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst
- § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 353c
- § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
- § 354
- § 355Verletzung des Steuergeheimnisses
- § 356Parteiverrat
- § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat