§ 356 StGB – Parteiverrat
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
(1)Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
Rechtsprechung zu § 356 StGB
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2025-12-15
2022-01-26
2020-09-17
2020-07-14
2020-02-26
2019-03-12
2018-11-21
2017-05-11
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 343Aussageerpressung
- § 344Verfolgung Unschuldiger
- § 345Vollstreckung gegen Unschuldige
- § 348Falschbeurkundung im Amt
- § 352Gebührenüberhebung
- § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
- § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst
- § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 353c
- § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
- § 354
- § 355Verletzung des Steuergeheimnisses
- § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
- § 358Nebenfolgen