§ 352 StGB – Gebührenüberhebung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
(1)Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 352 StGB
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2023-02-16
2020-01-16
2019-11-18
2011-05-05
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 334Bestechung
- § 335Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- § 335aAusländische und internationale Bedienstete
- § 336Unterlassen der Diensthandlung
- § 337Schiedsrichtervergütung
- § 338
- § 339Rechtsbeugung
- § 340Körperverletzung im Amt
- § 343Aussageerpressung
- § 344Verfolgung Unschuldiger
- § 345Vollstreckung gegen Unschuldige
- § 348Falschbeurkundung im Amt
- § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
- § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst
- § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 353c
- § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
- § 354
- § 355Verletzung des Steuergeheimnisses
- § 356Parteiverrat
- § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
- § 358Nebenfolgen