§ 348 StGB – Falschbeurkundung im Amt
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
(1)Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 348 StGB
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2024-07-23
2021-12-14
2018-12-12
2018-10-11
2018-08-16
2018-01-11
2017-09-19
2016-02-17
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 333Vorteilsgewährung
- § 334Bestechung
- § 335Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- § 335aAusländische und internationale Bedienstete
- § 336Unterlassen der Diensthandlung
- § 337Schiedsrichtervergütung
- § 338
- § 339Rechtsbeugung
- § 340Körperverletzung im Amt
- § 343Aussageerpressung
- § 344Verfolgung Unschuldiger
- § 345Vollstreckung gegen Unschuldige
- § 352Gebührenüberhebung
- § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
- § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst
- § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 353c
- § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
- § 354
- § 355Verletzung des Steuergeheimnisses
- § 356Parteiverrat
- § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
- § 358Nebenfolgen