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§ 83 StGB – Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Zweiter Titel – Hochverrat

(1)Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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Rechtsprechung zu § 83 StGB

47
2026-03-17
2025-09-17
2024-11-27
2024-09-19
2024-05-29
2024-04-17
2024-01-31

Verweise auf diese Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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