§ 92b StGB – Einziehung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Vierter Titel – Gemeinsame Vorschriften
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und2.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 92b StGB
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2017-11-03
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 80aAufstacheln zum Verbrechen der Aggression
- § 86Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86aVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 91Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat