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§ 92b StGB – Einziehung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Vierter Titel – Gemeinsame Vorschriften

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und2.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 92b StGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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