§ 91 StGB – Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine derartige Straftat zu begehen,
2.sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine terroristische Straftat zu begehen.
(2)Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1.die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder
2.die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.
(3)In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
(4)Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Rechtsprechung zu § 91 StGB
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2025-08-21
2025-05-15
2020-11-12
2020-11-10
2020-05-14
2018-10-05
2018-03-27
2017-10-19
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 11Personen- und Sachbegriffe
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 86aVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 87aAusübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
- § 88Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 89Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 89cTerrorismusfinanzierung
- § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90bVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
- § 91aAnwendungsbereich