§ 93 StGB – Begriff des Staatsgeheimnisses
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
(1)Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
(2)Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
Rechtsprechung zu § 93 StGB
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2020-04-30
2018-11-29
2014-04-01
2013-03-19
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 94Landesverrat
- § 95Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 96Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 97aVerrat illegaler Geheimnisse
- § 97bVerrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 98Landesverräterische Agententätigkeit
- § 99Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 100Friedensgefährdende Beziehungen
- § 100aLandesverräterische Fälschung
- § 101Nebenfolgen
- § 101aEinziehung