§ 1048 ZPO – Säumnis einer Partei
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5 – Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
(1)Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2)Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
(3)Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
(4)Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 1048 ZPO
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2025-10-09
2017-03-16
2017-03-16
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1042Allgemeine Verfahrensregeln
- § 1043Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1044Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1045Verfahrenssprache
- § 1046Klage und Klagebeantwortung
- § 1047Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
- § 1049Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
- § 1050Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen