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§ 1117 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 7 – Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 › Titel 2 – Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

(1)Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend.
(2)Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 1117 ZPO

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2023-10-12

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