§ 1117 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 7 – Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 › Titel 2 – Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
(2)Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1117 ZPO
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2023-10-12
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 767Vollstreckungsabwehrklage
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 1086Vollstreckungsabwehrklage
Verweise auf diese Vorschrift
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