§ 1114 ZPO – Anfechtung der Anpassung eines Titels
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 7 – Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 › Titel 2 – Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:
1.im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766,
2.im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und
3.im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 2Bedeutung des Wertes
- § 3Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
- § 766Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- § 793Sofortige Beschwerde