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§ 1130 ZPO – Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 12 – Erprobung und Evaluierung › Abschnitt 2 – Erprobung eines Online-Verfahrens › Titel 2 – Verfahren

(1)Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.
(2)Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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