§ 1129 ZPO – Beweisaufnahme
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 12 – Erprobung und Evaluierung › Abschnitt 2 – Erprobung eines Online-Verfahrens › Titel 2 – Verfahren
(1)In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt unberührt.
(2)Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild- und Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. Eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 284Beweisaufnahme
- § 357Parteiöffentlichkeit
- § 358Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
- § 360Änderung des Beweisbeschlusses
- § 450Beweisbeschluss
- § 495Anzuwendende Vorschriften