§ 130a ZPO – Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt, Schriftsätze samt Anlagen, Anträge und Erklärungen von Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter als elektronisches Dokument einzureichen, sofern es für die gerichtliche Bearbeitung geeignet ist. Es muss qualifiziert elektronisch signiert oder signiert über einen sicheren Übermittlungsweg wie das besondere Anwaltspostfach oder identifizierte Behörden- und Bürgerpostfächer übermittelt werden, wobei dies nicht für Anlagen zu Schriftsätzen gilt. Eingegangen ist das Dokument mit Speicherung auf der Empfangseinrichtung, bestätigt wird dies automatisiert. Bei fehlender Eignung erfolgt unverzügliche Mitteilung, rechtzeitige Nachreichung wahrt den ursprünglichen Zeitpunkt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 130a ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 130cFormulare; Verordnungsermächtigung
- § 130eFormfiktion
- § 169Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
- § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- § 753Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
- § 1088Maschinelle Bearbeitung
- § 1097Einleitung und Durchführung des Verfahrens
- § 1124Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung
- § 1130Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung
- § 1132Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 128Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
- § 128aVideoverhandlung
- § 129Vorbereitende Schriftsätze
- § 129aAnträge und Erklärungen zu Protokoll
- § 130Inhalt der Schriftsätze
- § 130bGerichtliches elektronisches Dokument
- § 130cFormulare; Verordnungsermächtigung
- § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 130eFormfiktion
- § 131Beifügung von Urkunden
- § 132Fristen für Schriftsätze
- § 133Abschriften
- § 134Einsicht von Urkunden
- § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
- § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden
- § 137Gang der mündlichen Verhandlung
- § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht