§ 1128 ZPO – Versäumnisurteil
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 12 – Erprobung und Evaluierung › Abschnitt 2 – Erprobung eines Online-Verfahrens › Titel 2 – Verfahren
(1)In den Fällen des § 1127 Absatz 4 fordert das Gericht den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, dem Gericht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klage anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte über die Frist nach Satz 1 und die Folgen einer Versäumung dieser Frist zu belehren. Die Belehrung nach Satz 2 hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nummer 2 zu umfassen.
(2)Hat der Beklagte entgegen Absatz 1 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft das Gericht auf Antrag des Klägers die Entscheidung nach § 331 Absatz 3 in Verbindung mit § 495 ohne mündliche Verhandlung. § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 335 Absatz 1 Nummer 4 jeweils in Verbindung mit § 495 sind entsprechend anzuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 276Schriftliches Vorverfahren
- § 331Versäumnisurteil gegen den Beklagten
- § 335Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 341aEinspruchstermin
- § 495Anzuwendende Vorschriften
- § 708Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 1127Verhandlung