§ 310 ZPO – Termin der Urteilsverkündung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2 – Urteil
(1)Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
(2)Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
Rechtsprechung zu § 310 ZPO
33
2025-06-11
2025-03-06
2024-02-14
2023-05-09
2023-03-15
2022-10-11
2022-08-17
2022-06-23
Verweise in dieser Vorschrift
3
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 315Unterschrift der Richter
- § 317Urteilszustellung und -ausfertigung
- § 329Beschlüsse und Verfügungen
- § 1130Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 301Teilurteil
- § 302Vorbehaltsurteil
- § 303Zwischenurteil
- § 304Zwischenurteil über den Grund
- § 305Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
- § 305aUrteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305bUrteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306Verzicht
- § 307Anerkenntnis
- § 308Bindung an die Parteianträge
- § 308aEntscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309Erkennende Richter
- § 311Form der Urteilsverkündung
- § 312Anwesenheit der Parteien
- § 313Form und Inhalt des Urteils
- § 313aWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
- § 313bVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
- § 314Beweiskraft des Tatbestandes
- § 315Unterschrift der Richter
- § 316
- § 317Urteilszustellung und -ausfertigung
- § 318Bindung des Gerichts
- § 319Berichtigung des Urteils
- § 320Berichtigung des Tatbestandes