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§ 39 ZPO – Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 3 – Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

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Rechtsprechung zu § 39 ZPO

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2021-02-25
2018-10-02

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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