§ 504 ZPO – Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 504 ZPO
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2017-06-21
2014-01-16
2013-08-27
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 495Anzuwendende Vorschriften
- § 495aVerfahren nach billigem Ermessen
- § 496Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
- § 497Ladungen
- § 498Zustellung des Protokolls über die Klage
- § 499Belehrungen
- § 505
- § 506Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
- § 510Erklärung über Urkunden
- § 510aInhalt des Protokolls
- § 510bUrteil auf Vornahme einer Handlung
- § 510c