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§ 504 ZPO – Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

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Rechtsprechung zu § 504 ZPO

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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