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§ 440 ZPO – Beweis der Echtheit von Privaturkunden

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden

(1)Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2)Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

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Rechtsprechung zu § 440 ZPO

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2020-09-17
2017-03-16
2015-03-12
2014-05-22
2013-11-06

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.