§ 440 ZPO – Beweis der Echtheit von Privaturkunden
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden
(1)Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2)Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Rechtsprechung zu § 440 ZPO
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2026-05-06
2020-09-17
2020-08-26
2017-03-16
2016-08-19
2015-03-12
2014-05-22
2013-11-06
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
- § 429Vorlegungspflicht Dritter
- § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte
- § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
- § 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
- § 433
- § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
- § 436Verzicht nach Vorlegung
- § 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
- § 438Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
- § 439Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
- § 441Schriftvergleichung
- § 442Würdigung der Schriftvergleichung
- § 443Verwahrung verdächtiger Urkunden
- § 444Folgen der Beseitigung einer Urkunde