§ 432 ZPO – Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden
(1)Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
(2)Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 432 ZPO
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2023-03-16
2021-11-12
2021-07-27
2019-03-13
2018-01-16
2017-03-16
2015-07-16
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
- § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
- § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
- § 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
- § 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
- § 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
- § 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner
- § 425Anordnung der Vorlegung durch Gegner
- § 426Vernehmung des Gegners über den Verbleib
- § 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
- § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
- § 429Vorlegungspflicht Dritter
- § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte
- § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
- § 433
- § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
- § 436Verzicht nach Vorlegung
- § 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
- § 438Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
- § 439Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
- § 440Beweis der Echtheit von Privaturkunden
- § 441Schriftvergleichung
- § 442Würdigung der Schriftvergleichung
- § 443Verwahrung verdächtiger Urkunden
- § 444Folgen der Beseitigung einer Urkunde