§ 444 ZPO – Folgen der Beseitigung einer Urkunde
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
Rechtsprechung zu § 444 ZPO
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2025-06-17
2024-06-27
2023-12-12
2022-10-27
2022-10-06
2022-06-22
2022-05-18
2020-04-23
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
- § 433
- § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
- § 436Verzicht nach Vorlegung
- § 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
- § 438Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
- § 439Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
- § 440Beweis der Echtheit von Privaturkunden
- § 441Schriftvergleichung
- § 442Würdigung der Schriftvergleichung
- § 443Verwahrung verdächtiger Urkunden