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§ 439 ZPO – Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden

(1)Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
(2)Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3)Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

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Rechtsprechung zu § 439 ZPO

5
2020-06-09
2017-03-16
2017-02-21
2012-11-16

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.