§ 439 ZPO – Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden
(1)Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
(2)Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3)Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
Rechtsprechung zu § 439 ZPO
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2026-05-06
2020-06-09
2017-03-16
2017-02-21
2012-11-16
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
- § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
- § 429Vorlegungspflicht Dritter
- § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte
- § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
- § 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
- § 433
- § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
- § 436Verzicht nach Vorlegung
- § 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
- § 438Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
- § 440Beweis der Echtheit von Privaturkunden
- § 441Schriftvergleichung
- § 442Würdigung der Schriftvergleichung
- § 443Verwahrung verdächtiger Urkunden
- § 444Folgen der Beseitigung einer Urkunde