§ 430 ZPO – Antrag bei Vorlegung durch Dritte
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 – Beweis durch Urkunden
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
Rechtsprechung zu § 430 ZPO
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2024-10-01
2023-03-16
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 5Mehrere Ansprüche
- § 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner
- § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 418Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
- § 419Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
- § 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
- § 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
- § 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
- § 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
- § 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner
- § 425Anordnung der Vorlegung durch Gegner
- § 426Vernehmung des Gegners über den Verbleib
- § 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
- § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
- § 429Vorlegungspflicht Dritter
- § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
- § 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
- § 433
- § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
- § 436Verzicht nach Vorlegung
- § 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
- § 438Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
- § 439Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
- § 440Beweis der Echtheit von Privaturkunden
- § 441Schriftvergleichung
- § 442Würdigung der Schriftvergleichung