Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 487 ZPO – Inhalt des Antrages

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 12 – Selbständiges Beweisverfahren

Der Antrag muss enthalten:

1.die Bezeichnung des Gegners;
2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 487 ZPO

8
2020-05-19
2018-10-02
2016-11-29
2015-11-10
2012-07-12
2010-02-09

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.