§ 487 ZPO – Inhalt des Antrages
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 12 – Selbständiges Beweisverfahren
Der Antrag muss enthalten:
1.die Bezeichnung des Gegners;
2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
Rechtsprechung zu § 487 ZPO
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2025-10-07
2020-05-19
2018-10-02
2016-11-29
2015-11-10
2013-12-05
2012-07-12
2010-02-09
Verweise in dieser Vorschrift
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