Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 606 ZPO – Klageschrift

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 6 – Weitere besondere Verfahren › Abschnitt 1 – Englischsprachige Verfahren

Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 606 ZPO

22
2025-12-09
2025-12-09
2025-09-23
2025-07-01
2025-06-03
2024-07-09

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.