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§ 605a ZPO – Scheckprozess

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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