§ 782 ZPO – Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 770Einstweilige Anordnungen im Urteil
- § 771Drittwiderspruchsklage
- § 772Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
- § 773Drittwiderspruchsklage des Nacherben
- § 774Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 775Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
- § 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
- § 777Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
- § 778Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
- § 779Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
- § 780Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
- § 781Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
- § 783Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
- § 784Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
- § 785Vollstreckungsabwehrklage des Erben
- § 786Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
- § 786aSee- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
- § 787Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 789Einschreiten von Behörden
- § 790
- § 791
- § 792Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 793Sofortige Beschwerde