§ 784 ZPO – Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2)Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass erfolgt sind.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 772Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
- § 773Drittwiderspruchsklage des Nacherben
- § 774Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 775Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
- § 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
- § 777Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
- § 778Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
- § 779Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
- § 780Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
- § 781Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
- § 782Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
- § 783Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
- § 785Vollstreckungsabwehrklage des Erben
- § 786Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
- § 786aSee- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
- § 787Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 789Einschreiten von Behörden
- § 790
- § 791
- § 792Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 793Sofortige Beschwerde
- § 794Weitere Vollstreckungstitel
- § 794aZwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich