§ 775 ZPO – Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
Rechtsprechung zu § 775 ZPO
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2026-01-28
2024-05-13
2023-09-07
2022-06-29
2022-04-13
2022-02-11
2022-01-12
2021-10-20
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
- § 1085Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 1116Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 764Vollstreckungsgericht
- § 765Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
- § 765aVollstreckungsschutz
- § 766Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- § 767Vollstreckungsabwehrklage
- § 768Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 769Einstweilige Anordnungen
- § 770Einstweilige Anordnungen im Urteil
- § 771Drittwiderspruchsklage
- § 772Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
- § 773Drittwiderspruchsklage des Nacherben
- § 774Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
- § 777Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
- § 778Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
- § 779Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
- § 780Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
- § 781Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
- § 782Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
- § 783Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
- § 784Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
- § 785Vollstreckungsabwehrklage des Erben
- § 786Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
- § 786aSee- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung