§ 786a ZPO – See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind auf die nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
(2)Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergangen, so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgenden Vorschriften: 1.Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5 Abs. 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung; nach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, nach Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden.2.Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden, so sind, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, die Vorschriften des § 50 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.3.Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739) errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend machen kann, § 52 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. Sind die Voraussetzungen des § 52 Absatz 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den §§ 767, 769, 770 erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
(3)Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter dem Vorbehalt ergangen, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach Artikel 12 des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 8Pacht- oder Mietverhältnis
- § 52Umfang der Prozessfähigkeit
- § 305aUrteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 611Verweisung an den Commercial Court
- § 767Vollstreckungsabwehrklage
- § 769Einstweilige Anordnungen
- § 770Einstweilige Anordnungen im Urteil
- § 780Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
- § 781Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 775Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
- § 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
- § 777Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
- § 778Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
- § 779Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
- § 780Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
- § 781Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
- § 782Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
- § 783Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
- § 784Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
- § 785Vollstreckungsabwehrklage des Erben
- § 786Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
- § 787Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 789Einschreiten von Behörden
- § 790
- § 791
- § 792Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 793Sofortige Beschwerde
- § 794Weitere Vollstreckungstitel
- § 794aZwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 795aZwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 795bVollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs