§ 771 ZPO – Drittwiderspruchsklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2)Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
Rechtsprechung zu § 771 ZPO
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2025-08-20
2025-03-20
2025-03-18
2024-12-18
2022-11-16
2021-07-08
2020-05-27
2018-10-01
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 772Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
- § 773Drittwiderspruchsklage des Nacherben
- § 774Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 810Pfändung ungetrennter Früchte
- § 815Gepfändetes Geld
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 760Akteneinsicht; Aktenabschrift
- § 761
- § 762Protokoll über Vollstreckungshandlungen
- § 763Aufforderungen und Mitteilungen
- § 764Vollstreckungsgericht
- § 765Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
- § 765aVollstreckungsschutz
- § 766Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- § 767Vollstreckungsabwehrklage
- § 768Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 769Einstweilige Anordnungen
- § 770Einstweilige Anordnungen im Urteil
- § 772Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
- § 773Drittwiderspruchsklage des Nacherben
- § 774Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 775Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
- § 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
- § 777Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
- § 778Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
- § 779Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
- § 780Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
- § 781Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
- § 782Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
- § 783Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger