§ 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
Die Vorschrift zählt weitere Vollstreckungstitel auf: gerichtliche oder vor anerkannten Gütestellen geschlossene Vergleiche sowie bestimmte protokollierte Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, beschwerdefähige Entscheidungen, Vollstreckungsbescheide, für vollstreckbar erklärte Schiedssprüche, Beschlüsse nach §§ 796b, 796c, sowie notarielle oder gerichtliche Urkunden, wenn der Anspruch vergleichsfähig, nicht auf eine Willenserklärung gerichtet ist, kein Wohnraummietverhältnis betrifft und sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Erfasst sind zudem bestimmte EU-Zahlungsbefehle und ausländische Titel nach konkreten EU-Verordnungen. In bestimmten gesetzlich benannten Fällen ersetzt die Bewilligung in solcher Urkunde die sonst nötige Duldungsverurteilung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 794 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 118Bewilligungsverfahren
- § 492Beweisaufnahme
- § 737Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
- § 743Beendete Gütergemeinschaft
- § 745Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
- § 748Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
- § 796bVollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
- § 796cVollstreckbarerklärung durch einen Notar
Verweise auf diese Vorschrift
- § 323aAbänderung von Vergleichen und Urkunden
- § 608Übersetzung
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 795bVollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
- § 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 798Wartefrist
- § 799Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
- § 799aSchadensersatzpflicht bei der
- § 800Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
- § 801Landesrechtliche Vollstreckungstitel
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 783Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
- § 784Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
- § 785Vollstreckungsabwehrklage des Erben
- § 786Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
- § 786aSee- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
- § 787Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 789Einschreiten von Behörden
- § 790
- § 791
- § 792Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 793Sofortige Beschwerde
- § 794aZwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 795aZwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 795bVollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
- § 796Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
- § 796aVoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
- § 796bVollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
- § 796cVollstreckbarerklärung durch einen Notar
- § 797Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
- § 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 798Wartefrist
- § 798a