§ 814 ZPO – Öffentliche Versteigerung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
(1)Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*)
(2)Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers
1.als Versteigerung vor Ort oder
2.als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattformerfolgen.
(3)Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung
1.den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,
2.die Versteigerungsplattform,
3.die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen,4.Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
5.die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806,
6.die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,
7.das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 6Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
- § 78Anwaltsprozess
- § 806Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 808Pfändung beim Schuldner
- § 809Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
- § 810Pfändung ungetrennter Früchte
- § 811Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 811aAustauschpfändung
- § 811bVorläufige Austauschpfändung
- § 811cVorwegpfändung
- § 812
- § 813Schätzung
- § 813a
- § 813b
- § 815Gepfändetes Geld
- § 816Zeit und Ort der Versteigerung
- § 817Zuschlag und Ablieferung
- § 817aMindestgebot
- § 818Einstellung der Versteigerung
- § 819Wirkung des Erlösempfanges
- § 820
- § 821Verwertung von Wertpapieren
- § 822Umschreibung von Namenspapieren
- § 823Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
- § 824Verwertung ungetrennter Früchte
- § 825Andere Verwertungsart