§ 905 ZPO – Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4 – Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er
1.zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend
2.bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist,nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 festzusetzen und die Angaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Dabei hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 902Erhöhungsbeträge
- § 903Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 907Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 899Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 900Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
- § 901Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
- § 902Erhöhungsbeträge
- § 903Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 904Nachzahlung von Leistungen
- § 906Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
- § 907Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
- § 908Aufgaben des Kreditinstituts
- § 909Datenweitergabe; Löschungspflicht
- § 910Verwaltungsvollstreckung