§ 900 ZPO – Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4 – Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
(1)Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.
(2)Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.
Rechtsprechung zu § 900 ZPO
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2019-12-11
2017-11-03
2015-10-21
2015-10-08
2015-06-11
2013-04-17
2012-02-09
2012-02-09
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 899Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 901Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
- § 902Erhöhungsbeträge
- § 903Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 904Nachzahlung von Leistungen
- § 905Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
- § 906Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
- § 907Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
- § 908Aufgaben des Kreditinstituts
- § 909Datenweitergabe; Löschungspflicht
- § 910Verwaltungsvollstreckung