§ 907 ZPO – Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4 – Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
(1)Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner
1.nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und
2.glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
(2)Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 840Erklärungspflicht des Drittschuldners
- § 905Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
- § 910Verwaltungsvollstreckung
- § 954Zuständigkeit für Rechtsbehelfe bei Kontenpfändung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 899Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 900Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
- § 901Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
- § 902Erhöhungsbeträge
- § 903Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 904Nachzahlung von Leistungen
- § 905Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
- § 906Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
- § 908Aufgaben des Kreditinstituts
- § 909Datenweitergabe; Löschungspflicht
- § 910Verwaltungsvollstreckung