§ 909 ZPO – Datenweitergabe; Löschungspflicht
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4 – Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
(1)Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
(2)Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.
Rechtsprechung zu § 909 ZPO
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2012-03-08
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 899Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 900Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
- § 901Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
- § 902Erhöhungsbeträge
- § 903Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 904Nachzahlung von Leistungen
- § 905Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
- § 906Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
- § 907Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
- § 908Aufgaben des Kreditinstituts
- § 910Verwaltungsvollstreckung