§ 908 ZPO – Aufgaben des Kreditinstituts
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 4 – Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
(1)Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.
(2)Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über
1.das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und
2.den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.
(3)Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 899Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 900Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
- § 901Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
- § 902Erhöhungsbeträge
- § 903Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 904Nachzahlung von Leistungen
- § 905Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
- § 906Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
- § 907Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
- § 909Datenweitergabe; Löschungspflicht
- § 910Verwaltungsvollstreckung