Loi du 23 décembre 1899, autorisant la perception des impôts budgetaires pour 1900 et allouant un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de janvier
De quoi traite ce texte ?
Cette loi autorise la perception des impôts pour l'année 1900 et accorde un crédit provisoire au gouvernement pour les dépenses des deux premiers mois de cette même année.
Pour qui: Le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg; Les contribuables du Grand-Duché de Luxembourg.
L’essentiel
- Pays
- Luxembourg
- Domaine du droit
- Droit fiscal
- Paragraphes
- 124
- Source
- legilux.public.lu
- Texte récupéré le
- Explication mise à jour le
Que réglemente ce texte ?
- La perception des impôts directs et indirects pour l'année 1900.
- L'octroi d'un crédit provisoire pour les dépenses de l'État.
- Les modalités d'exécution de ce crédit provisoire.
Qui est concerné par ce texte ?
- Le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg.
- Les contribuables du Grand-Duché de Luxembourg.
Quels sont les points clés ?
- Les impôts existants au 31 décembre 1899 seront recouvrés en 1900 selon les lois et tarifs en vigueur.
- Un crédit provisoire de 1 900 000 francs est alloué au Gouvernement.
- Ce crédit est destiné à couvrir les dépenses des mois de janvier et février 1900.
- L'exécution de cette loi sera réglée par arrêté grand-ducal.
Droit fiscal
Texte de loi
Texte de loi
Sommaire (124)
- Art. 1 Les impôts directs et indirects existant au 31 decembre 1899 seront re
- Art. 2 Il est ouvert au Gouvernement un
- Art. 3 L'exécution de la présente loi sera
- Art. 1er Le règlement susvisé, avec ses an1
- Art. 8 Unser General-Director der öffentlichen
- Art. 6 Der Austritt aus der Fabrik sieht im Prinzip
- Art. 9 Der Verwaltungsrath wählt seinen Sekretär
- Art. 4
- Art. 10 Um als Controleur gewählt zu werden, muss
- Art. 11 Der Vorstand ist jedes Jahr zur Hälfte zu erArt. 5. Ueber die Aufnahme
- Art.12 Ausgeschiedene oder verstorbene Controleurs die Kasse nicht durch simu
- Art. 21
- Art 14 Jedes Jahr sinden zwei ordentliche GeneralVermögen und Einkünfte
- Art. 16 Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes, welches die officielle Lohnliste
- Art.19 Nur mit den Unterschriften des Präsidenten
- Art. 27 In Krankheitsfallen, welchwenigeralsfunf
- Art. 28 Die Beiträge müssen auch während des Dauer
- Art. 29 Im Falle der Verbeirathung eines weiblichen
- Art. 30 Ueber Gewährung und Höhe der an Altar
- Art. 31 Bei eintretendem Sterbefalle wird den Angehörigen eine Beisteuer von 1
- Art. 32 Der Beerdigung eines Mitgliedes sind alle
- Art. 33
- Art. 34 Die Sterbegelder sind
- Art. 35 Nach Beibringung der Todesbescheinigung
- Art. 36 Die Todesursache übt keinen Einfluss auf die
- Art. 37 Der Verwaltungsrath entscheidet über alle
- Art. 38 Das Sterbegeld ist mit Rücksicht auf den
- Art. 39 Bei Ausbruch einer Epidemie, wodurch
- Art. 40 Freie ärztliche Behandlung der Vereinsmitglieder, desgleichen die Uebe
- Art. 41
- Art. 42 Nach überstandener Krankheit von neununddreissig Wochen (9 Monate) kön
- Art. 43 Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung
- Art 44 Stellt es sich heraus, dass ein Mitglied
- Art. 45 Der Verein verpflichtet sich, nach Art. 12
- Art. 46 Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
- Art. 48 Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei
- Art 2 Des subsides ci-dessus accordés, les
- § 1 — Pflichten der Eisenbahnbedienstelen. — 1) Die Bediensteten] der Eise
- § 2 — Anordnungen der Bediensteten. — Den dienstlichen Anordnungen der in
- § 3
- § 4 — Beschwerdeführung. — 1) Beschwerden konnen bei den Dienstvorgesetzte
- §5 — Betreten der Bahnhofe und der Bahn. — Das Betreten der Bahnhöfe und
- § 6 — Verpflichtung zum Transporte. — 1) Die Beforderung von Personen und
- § 7 — Transportpreise. Tarife, — 1) Die Berechnung der Transportpreise erf
- § 8 — Zahlungsmittel. — Ausser den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo da
- § 9 — Haftung der Elsenbahn für ihre Leute, — Die Eisenbahn haftet für ihr
- § 10 Fahrplane, Sonderfahrten, Abfahrtszeit. — 1) Die regelmässige Personen
- § 12 — Inhalt der Fahrkarten. — Die Fahrkarte muss die Strecke, für welche
- § 13
- § 14 — Zurücknahme und Umtausch gelöster Fahrkarten. — 1) Die Fahrkarten ge
- § 15 — Warteräume. — Die Warteräume sin 1 spätestens 1 Stunde vor Abgang ei
- § 16 — Ein- und Aussteigen. — 1) Die Auflorrderung zum Einsteigen in die Wa
- § 17 — Anweisung der Platze, Frauen-Abtheilungen. — 1) einzelne bestimmte P
- § 18
- § 19 — Versaumung der Abfahrt. — 1) Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszei
- § 20 — Ausschluss von der Fahrt. — 1) Personen, welche wegen einer sichtlic
- § 21 —Kontroleder Fahrkarten. Bahnsleigkarten. — 1) Die Fahrkarte ist auf V
- § 22 — Verhalten während der Fahrt. — 1) Während der Fahrt darf sich Nieman
- § 23
- § 24 — Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. — 1) Bei
- § 25 — Freiwillige Unterbrechung der Fahrt. — 1) Den Reisenden ist, unbesch
- § 26 — Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen. — 1) Verspätet
- §28 — Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. — 1) Kleine, leicht tr
- § 29 — Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. — 1) Feuergefährliche
- § 30 — Begriff des Reisegepäcks. — 1) Als Reisegepäck kann in der Regel nur
- § 32 Auf den Gepäcks. Gepäckscheine. — 1) Die Abfertigung des Reisegepäcks
- § 33
- § 34 _ Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. — 1) Für das zur Beförderung
- § 35 — In Verlust gerathene Gepäckstücke. — 1) Fehlende Gepäckstücke werden
- § 36 — Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks. — i)
- § 38 — Aufhevahrung des Gepäcks. — Aufgösseren Stationen müssen Einrichtung
- § 39 — Begriff des Expressguts. — Die Eisenbahnen können in den Tarifen bes
- § 40 — Aufgabe und Auslieferung des Expressguts, — 1) Bei Abfertigung des E
- § 41 — Anwendharkeit der Bestimmungen für Reisegepäck. — Im Uebrigen finden
- § 42 — Beförderungs-Bedingungen. — i Der Transport einer Leiche muss. wenn
- § 43
- § 44
- § 45 — Art der Abfertigung. — Die Abfertigung der Thiere erfolgt — abgesehe
- § 46 — An- und Abnahme. — 1) Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welch
- § 47 — Lieferfrist für Thiere. — 1) Die Lieferfrist setzt sich aus Expediti
- § 48 — Anwendbarkeit der Bestimmungen für Güter. — 1) Im Uebrigen finden au
- § 49 — Direkte Beförderung. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Bef
- § 50 — Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelas
- § 51
- § 52 — Form des Frachtbriefs. — Zur Ausstellung des Frachtbriefs sind Formu
- § 53 — Haftung für die Angaben im Frachtbriefe, Bahnseitige Ermittelungen.
- § 54 — Abschlags des Frachtvertrags, — 1) Der Frachtvertrag ist abgeschloss
- § 55 — Vorläufige Einlagerung des Gutes. — 1) Die Eisenbahn ist nur verpfli
- § 56 — Auflieferung und Beförderung des Gutes. — 1) Das Gut muss in den von
- § 57 — Beförderung in gedeckten oder in offenen Wagen. — 1) Der Absender is
- § 58 — Verpackung und Bezeichnung des Gutes. — 1) Soweit die Natur des Frac
- § 59
- § 60 — Berechnung der Fracht, — 1) Die Grundsätze für die Frachtberechnung
- § 61 — Zahlung der Fracht. Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung; Ve
- § 62
- § 63
- § 64 — Verfügungrecht des Absenders. — 1) Der Absender allein hat das Recht
- § 65
- § 66 — Ablieferung des Gutes. — 1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Besti
- § 67 — Verpflichtung des Empfängers durch Annahme des Gutes und des Frachtb
- § 68 — Verfahren bei Ablieferung des Gutes. — 1) Soweit das Abladen der Güt
- § 69 — Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. — 1) Die nach d
- § 70
- § 71 — Feststellung von Verlust und Beschä ligung des Gutes seitens der Eis
- § 72 — Feststellung von Mängeln des Gutes durch amtlich bestellte Sachverst
- §73 — Aktivlegitimation. Reklamationen. — 1) Zur Geltendmachung der aus de
- § 74 — Haftpflicht mehrerer an der Beförderung betheiligter Eisenbahnen. —
- § 75 — Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung d
- § 76 — Beschränkung der Haftung bezüglich des Bestimmungsorts. — 1) Ist auf
- § 77 — Beschränkung der Haftpflicht bei besonderen Gefahren. — 1) Die Eisen
- § 78 — Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. — 1) Bei Gütern, die
- § 79 — Vermuthung für den Verlust des Gutes. — Der zur Klage Berechtigte ka
- § 80 — Höhe des Schadensersatzes bei Verlust oder Minderung des Gutes. — Mu
- § 81 — Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch die Tarife. — 1) Di
- § 82 — Wiederauffinden des Chiles. — i) Der Entschädigungsberechtigte kann,
- § 83 — Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung des Gutes. — Im Falle der
- § 84 — Angabe des Interesses an der Lieferung. Ihre Voraussetzungen. — 1) D
- § 85 — Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung b
- § 86 — Haftung für Versäumung der Lieferfrist. — Die Eisenbahn haftet für d
- § 87 — Höhe des Schadensersatzes bei Versäumung der Lieferfrist. — 1) Wenn
- § 88 — Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn.
- §89 — Verwirkung der Ersatzansprüche, -- Werden Gegenstände, die von der B
- § 90 — Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Annahme des Gu
- § 91
709 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogthums Luxemburg Samedi, 23 décembre 1899.
N° 64.
Samstag, 23. Dezember 1899.
Loi du 23 décembre 1899, autorisant la perception des impôts budgetaires pour 1900 et allouant un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de janvier et février de la même année.
Gesetz vom 23. Dezember 1899, wodurch die Erhebung der Steuern für das Jahr 1900 ermächtigt und ein provisorischer Credit zur Deckung der laufenden Ausgaben während der Monate Januar und Februar derselben Jahres bewilligt wird.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ; u, u., u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Vu ]a décision de la Chambre des députés du 22 décembre courant et celle du Conseil d'Etat du même jour, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ;
M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 22. Dezember 1899 und derjenigen des Staatsrathes vom selben Tage, wonach eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;
Avons ordonné et ordonnons :
Haben verordnet und verordnen: er
Art. 1Les impôts directs et indirects existant au 31 decembre 1899 seront recouvrés
pendant l'année 1900 d'après les lois et les tarifs qui en règlent l'assiette et la perception.
Art. 1Die am 31. Dezember 1899 bestehenden
direkten und indirekten Steuern werden wahrend des Jahres 1900 gemäß den Gesetzen und Tarifen erhoben, welche deren Veranlagung und Erhebung festsetzen.
Art. 2Il est ouvert au Gouvernement un
crédit provisoire de 1,900,000 fr. pour couvrir les dépenses à effectuer pendant les mois de janvier et février 1900, conformément au projet de budget pour cet exercice.
Art. 2Der Regierung ist ein provisorischer
Credit von 1,900,000 Fr. zur Deckung der während der Monate Januar und Februar 1900 nach Maßgabe des Büdget-Entwurfes für besagtes Dienstjahr zu bewirkenden Ausgaben eröffnet.
Art. 3L'exécution de la présente loi sera
réglée par arrêté grand-ducal.
Art. 3Die Ausführung gegenwärtigen Gesetzes wird durch Großh. Beschluß geregelt
Mandons et ordonnons que la présente loi Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's 710 soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne.
Luxembourg, le 23 décembre 1899. „Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Luxemburg, den 23. Dezember 1899.
Adolph.
ADOLPHE.
Les Membres du Gouvernement, Die Mitglieder der Regierung, Eyschen.
Kirpach Mongenast K. Rischard.
EYSCHEN.
KIRPACH.
MONGENAST.
Ch. RlSCHARD.
Arrêté grand-ducal du 23 décembre 1899, con- Großh Beschluß vom 23. Dezember 1899, betreffend die Ausführung des A r t . 2 vorcernant l'exécution de l'art. 2 de la loi qui stehenden Gesetzes. précède.
Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u, u.; etc., etc., etc. ;
Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom Vu l'art. 2 de la loi en date de ce jour, qui ouvre au Gouvernement un crédit provisoire heutigen Tage, welches einen provisorischen Credit de 1,900,000 fr. pour les dépenses courantes à von 1,900,000 Fr. zur Deckung der laufenden Auseffectuer pendant les mois de janvier et février gaben der Monate Januar und Februar 1900 1900, conformément au projet de budget pour nach Maßgabe des Büdget-Entwurfes für besagtes Dienstjahr eröffnet; cet exercice ;
Auf den Bericht Unserer Regierung im ConSur le rapport de Notre Gouvernement en seil; conseil ;
Haben beschlossen und beschließen:
Avons arrêté et arrêtons :
Article unique. Les dispositions de l'arrêté royal grand-ducal du 21 décembre 1875, qui règle l'exécution de la loi du même jour concernant l'allocation d'un crédit provisoire pour les dépenses du mois de janvier 1876, sont rendues applicables à l'art. 2 de la loi susvisée.
L'autorisation de disposer des crédits portés au projet de budget pour 1900 cessera lorsque las ordonnancements et régularisations de dépenses auront atteint le chiffre global de 1,900,000 fr.
Luxembourg, le 23 décembre 1899.
Einziger Artikel. Die Bestimmungen des Kgl.Großh. Beschlusses vom 21. Dezember 1875, wodurch die Ausfuhrung des Gesetzes vom nämlichen Tage, betreffend die Bewilligung eines provisorischen Credits zur Deckung der Ausgaben des Monats Januar 1876 geregelt wird, sindauf Art. 2 obenbezogenen Gesetzes anwendbar.
Die Befugniß, über die im Büdget-Entwurf für 1900 eingetragenen Credite zu verfügen, wird aufhören, sobald die Zahlungsbefehle und Regulirungen von Ausgaben den Gesammtdetrag von.
1,900.000 Fr. erreicht haben werden.
Luxemburg, den 23. Dezember 1899.
ADOLPHE.
Les Membres du Gouvernement, EYSCHEN.
KIRPACH.
MONGENAST.
Ch. RlSCHARD.
Adolph.
Die Mitglieder der Regierung, Eyschen.
Kirpach.
Mongenast.
K. Rischard.
711 Arrêté grand-ducal du 23 décembre 1899, partant Großh Beschluß vom 23. Dezember 1899, wodurch ein neues Betriebs-Reglement f ü r die publication d'un nouveau règlement d'exploitation pour les chemins de fer GuillaumeWilhelm -Luxemburg- Eisenbahnen VeröffentLuxembourg. licht wird.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u, u., u ; etc , etc., etc. ;
Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom Vu l'art. 7 du traité du 11 juin 1872, approuvé par la loi du 12 juillet suivant, concernant l'ex- 11. Juni 1872, genehmigt durch Gesetz vom 12. ploitation des chemins de fer Guillaume-Luxem- J u l i desselben Jahres, den Betrieb der WilhelmLuxemburg Eisenbahnen betreffend; bourg ;
Nach Ansicht des vom Deutschen Bundesrath Vu le nouveau règlement d'exploitation décrété par le Conseil fédéral allemand dans sa erlassenen neuen Betriebs-Reglements (Verkehrsséance du 26 octobre 1899 et qui sera appliqué Ordnung), welches vom 1. Januar 1900 ab auf aux chemins de fer d'Alsace-Lorraine a partir den Eisendahnen in Alsaß-Lotringen zur Anwendung gelangen soll; du 1er janvier 1900;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Auf den Bericht Unseres General-Directors Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics, et après délibération du Gou- der öffentlichen Arbeiten, und nach Berathung der Regierung im Consell; vernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons :
Haben beschlossen und beschließen:
A r t 1 . Obiges Reglement nebst seinen Anlagen
Art. 1erLe règlement susvisé, avec ses an1
nexes, sera publié au Mémorial,1) pour être exé- soll im „Memorial" ) verössentlicht werden, um cuté et observé sur les chemins de fer Guillaume- vom 1. Januar 1900 ab in allen seinen BeLuxembourg dans toutes ses dispositions, en stimmungen, insofern dieselben mit dem Vertrage tant qu'elles sont conformes au traité du 11 juin vom 11. Juni 1872 in Einklang stehen, auf den 1872, et ce à partir du 1er janvier 1900, sans Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen in Wirksamkeit préjudice à l'application de la convention inter- zu treten, unbeschadet der Anwendung des Berner nationale de Berne du 14 octobre 1890, relative Vertrags vom 14. Oktober 1890 über den interau transport de marchandises par chemin de fer. nationalen Eisenbahnfrachtverkehr.
Art. 2
Dieses Reglement ersetzt dasjenige,
Art. 2Ledit règlement remplace celui qui a
été publié en vertu de l'arrêté grand-ducal welches durch Großh. Beschluß vom 20. Dezemdu 20 décembre 1892, ensemble les modifica- ber 1892 zur Veröffentlichung gelangt ist, sowie tions et ajoutes y apportées par Nos arrêtés die an demselben durch nachfolgende Beschlüsse vorgenommenen Abänderungen und Zusätze. subséquents.
Art. 8Unser General-Director der öffentlichen
Art. 3Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. arrêté.
Luxembourg, le 23 décembre 1899.
Luxemburg, den 23. Dezember 1399.
ADOLPHE.
Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD.
Adolph.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard.
712 Bekanntmachung. — Eisenbahnen.
In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 80. Juni 1893 („Memorial", Seite 323) erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die in der Anlage B zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch im luxemburgischdeutschen Wechselverkehr inr Anwendung.
Luxemburg, den 23. Dezember 1899.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d .
Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, décla- Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wodurch der Van der Schmalspurbahn von Luxemrant d'utilité publique la construction de la ligne de chemin de fer à petite section de Luxem- . burg nach Echternach auf dem Gebiete der Gemeinde Junglinster zum Gegenstand öfbourg à Echternach sur le territoire de la comfentlichen Nutzens erklärt wird. mune de Junglinster.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; u., u., u.;
Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach ;
Vu la loi du 17 décembre 1959, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. J u n i 1897,. den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach betreffend;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens ;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directorsder öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil;
Avons arrêté et arrêtons :
Haben beschlossen und beschließen:
Art. 1er, La construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach, partie située sur Ie territoire de la commune de Junglinster, d'après les plans dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'administration des travaux publics, est déclarée d'utilité publique.
En conséquence, les terrains à emprendre pour l'exécution de ces travaux le seront conformément à la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique.
A r t 1 . Der Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der Gemeinde Junglinster, gemäß den durch die Bauverwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899 eingereichten Plänen, ist Zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem Gesetz vom 17. Dezember 1859, uber die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben.
Art. 2Notre Directeur général des travaux
A r t 2. Unser General-Director der öffentlichen 713 publics est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Luxembourg, le 13 décembre 1899.
ADOLPHE.
Le Directeur général des travaux publics, Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Luxemburg, den 13. Dezember 1899.
Adolph.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d Ch. RISCHARD.
Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, déclarant d'utilité publique la construction de la ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach sur le territoire de la commune de Rodembourg.
Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wodurch der Bau der Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach auf dem Gebiete der Gemeinde Rodenburg zum Gegenstand össentlichen Nutzens erklärt wird.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de fer a petite section de Luxembourg à Echternach ;
Vu la loi du 17 décembre 1889, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons :
Art. 1erLa construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à
Echternach, partie située sur le territoire de la commune de Rodenbourg, d'après les plans dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'administration des travaux publics, est déclarée d'utilité publique.
En conséquence, les terrains à emprendre pour l'exécution de ces travaux le seront conformément à la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique.
Art. 2Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u, u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897, den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach betreffend;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen:
Luxembourg, le 13 décembre 1899.
Art. 1Der Bau einer Schmalspurbahn von
Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der Gemeinde Rodenburg, gemäß den durch die Bauverwaltung aufgestellten und am 26. J u l i 1899 eingereichten Plänen, ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben.
Art. 2Unser General-Director der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Luxemburg, den 13. Dezember 1899.
ADOLPHE.
Le Directeur général des travaux publics, Ch. RISCHARD.
Adolph.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard.
714 Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, déclarant d'utilité publique la construction de la ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach sur le territoire de la commune de Bech.
Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wodurch der B a u der Schmalspurbahn von Luxembürg nach Echternach auf dem Gebiete der Gemeinde Bech zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt wird.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de ter à petite section de Luxembourg à Echternach ;
Vu la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ;
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u, u., u ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897, den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach betreffend;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil;
Avons arrêté et arrêtons :
Haben beschlossen und beschließen:
Art. 1erLa construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à
Echternach, partie située sur le territoire de la commune de Bech, d'après les plans dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'administration des travaux publics, est déclarée d'utilité publique.
En conséquence, les terrains à emprendre pour l'exécution de ces travaux le seront conformément à la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique.
Art. 1Der Bau einer Schmalspurbahn von
Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der Gemeinde Bech, gemäß den durch die Bauverwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899 eingereichten Plänen, ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt.
Art. 2Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Art. 2Unser General-Director der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Luxembourg, le 13 décembre 1899.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben.
Luxemburg, den 13. Dezember 1899.
Adolph.
ADOLPHE.
Le Directeur général des travaux publics, C h . RlSCHARD.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard.
715 Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, décla- Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, worant d'utilité publique la construction de la durch der Ban der Schmalspurbahn vom Luxemligne de chemin de fer à petite section de Luxembürg nach Echternach aus dem Gebiete der Gemeinde Niederanven zum Gegenstand bourg à Echternach sur le territoire de la comfentlichen Nutzens erklärt wird. mune de Niederanven.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, GroßNOUS ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u, u.; etc., etc., etc. ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897, Vu la loi du 20 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de fer à petite den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach betreffend; section de Luxembourg à Echternach ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859, Vu la loi du 17 décembre 1859, sur l'exproüber die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens; priation pour cause d'utilité publique;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes:
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Auf den Bericht Unseres General-Directors Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil;
Gouvernement en conseil ;
Haben beschlossen und beschließen:
Avons arrêté et arrêtons : er
Art. 1Der Bau einer Schmalspurbahn von
Art. 1La construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der
Echternach, partie située sur le territoire de la Gemeinde Niederanven, gemäß den durch die Baucommune de Niederanven, d'après les plans verwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899 dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'ad- eingereichten Plänen, ist zum Gegenstand offentministration des travaux publics, est déclarée lichen Nutzens erklärt. d'utilité publique.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser En conséquence les terrains à emprendre pour l'exécution de ces travaux le seront con- Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem formément à la loi du 17 décembre 1859, sur Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben. l'expropriation pour cause d'utilité publique.
Art. 2Unser General-Director der öffentlichen
Art. 2Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. arrêté.
Luxembourg, le 13 décembre 1899.
Luxemburg, den 13. Dezember 1899.
ADOLPHE.
Le Directeur général des travaux publics, Ch.
RISCHARD.
Avis. — Caisse d'épargne.
Il est porté à la connaissance du public qu'en vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du 18 décembre ct., les livrets nos 57135 et 69217 qui ont été Adolph.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard.
Bekanntmachung. — Sparkasse.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß infolge einer Ermächtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom 18. d. Mts. die verloren gegangenen Livrets Nrn. 57135 u. 69217 716 perdus, sont annulés et ont été remplacés par des duplicata.
Luxembourg, le 19 décembre 1899. für nichtig erklärt und durch Duplikate ersetzt worden sind.
Luxemburg, den 19. Dezember 1839.
Arrêté du 20 décembre 1899, portant reconnais- Beschluß vom 20. Dezember 1899, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels dite « Unterstutzungs- Statuten des Unterstützungsvereins für die Angestellten und Arbeiter der Tricotfabrik verein fur die Angestellten und Arbeiter der von und zu Pulvermühl betreffend.
Tricotfabrik von und zu Pulvermuhl. »
Der Staatsminister, Präsident LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT der Regierung;
DU GOUVERNEMENT ;
Nach Einsicht des Gesuches des UnterstützungsVu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels des vereins für die Angestellten und Arbeiter der employés et ouvriers de la fabrique de tricots Tricotfabrik von und zu Pulvermühl, wegen de et à Pulvermuhl, ensemble les statuts de gesetzlicher Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; cette société ;
Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeverVu l'avis émis le 4 juillet 1899 par l'administration communale de Hamm, siège de ladite waltung von Hamm, Sitz des Vereines, vom 4. J u l i 1899; société ;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren ComVu l'avis de la Commission superieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 6. Dezember 1899; en date du 6 décembre 1899 ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandund des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; ducal du 22 du même mois ;
In Anbetracht, daß das Statut genannten Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; règlements In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Attendu que les recettes assurées de la même Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen société paraissent suffisantes pour faire face à Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; les dépenses obligatoires ;
Beschließt:
Arrête : er
Art. 1Der Unterstützungsverein für die AnArt. 1 . La société de secours mutuels dite
« Unterstützungsverein für die Angestellten und gestellten und Arbeiter der Tricotfabrik von und Arbeiter der Tricolfabrik von und zu Pulver- zu Pulvermühl wird hiermit gesetzlich anerkannt muhl » est légalement reconnue et ses statuts und ist dessen Statut genehmigt. sont approuvés.
Art. 2Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Art. 2Le présent arrêté, avec les statuts y
Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 20 décembre 1899.
Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN Luxemburg, den 20. Dezember 1899.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.
717 (ANNEXE.) Statuten des « Unterstützungs-Vereins der Trïcotfabrik von und zu Pulvermühl».
Zweck des Vereins.
Art. 1Seit 1868 besteht zu Pulvermühl, unter der
Benennung « Unterstutzungs-Verein für die Angestellten und Arbeiter der Tricotfabrik von und zu Pulvermühl » eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse (Caisse de secours des employés et ouvriers de la fabrique de tricots à Pulvermühl).
Derselbe hat den Zweck :
1° seinen kranken oder verwundeten Mitgliedern ärztliche Behandlung und Arzneien unentgeltlich zu verschaffen ;
2° seinen Mitgliedern während deren Arbeitsunfähigkeit eine zeitweilige Geldentschädigung zu gewähren ;
3° für die Begräbnisskosten seiner Mitglieder theilweise aufzukommen ;
4° benn Tode eines seiner Mitglieder den Angehorigen eine Geldentschädigung zuzuwenden ;
5° den an Alter oder Gebrechen leidenden Mitgliedern zeitweilige und ausserordentliche Geldunterstützungen zu gewähren ;
6° in Fällen von unverschuldetem Arbeitsmangel ausserordentliche Geldunterstützungen zu bewilligen ;
7° die Angehörigen der Mitglieder zu den, dem Verein seitens der Aerzte und Apotheker gewährten Vergünstigungen der reduzirten Gebühren zu berechtigen. scheidet der Vorstand, ohne Röcksicht auf Alter, Geschlecht und Wohnsitz. Die Ehrenmitglieder, welche einen Jahresbeitrag von wenigstens 10 Fr. zahlen müssen, sind stimm- und wahlberechtigt.
Austritt und Ausshluss.
Art. 6Der Austritt aus der Fabrik sieht im Prinzip
den Verlust der Mitgliedschaft nach sieh, jedoch verbleibt dem aus der Fabrik ausgetretenen Milgliede das Recht, die statutenmässig festgesetzte Unterstützung zu verlangen, so lange dasselbe die Berträge regelmassig entrichtet, in der Gemeinde sesshatt ist und keiner andern Unterstützungskasse augehört, die Sterbekasse ausgenommen.
Das betreffende Mitglied ist in dem Falle als Controleur nicht mehr wählbar, verliert die in Art. 1 al. 5, 6, 7 den übrigen Mitgliedern gewährten Vergünstigungen, sowie sein aktives und passives Stimmrecht.
Art, 7. Ausgeschlossen können werden :
1° Diejenigen, welche sich eines schweren und entehrenden Vergehens schuldig machen ;
2° Diejenigen, welche die Interessen des Vereins schädigen ;
3° Diejenigen, welche Krankheiten verheimlicht, deren Bekanntsein die Aufnahme beeinträchtigt hätte ;
4° Widersetzlichkeiten gegen die Krankenkontrole oder grobe Zuwiderhandlungen gegen die ordnungsmässige Ausführung der Statuten haben ebenfalls sofortigen Ausschluss zur Folge, Ueber den event. Aussehluss entscheidet in diesen Fällen der Vorstand.
Verwaltung.
Aufnahme, Art. 2, Alle Angestellten, Arbeiter und Arbeitet innen, welche das 15. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben, sind verpflichtet dem Unterstützungsverein beizutreten.
Das Eintrittsgeld ist festgesetzt :
Art. 8Die Angelegenheiten des Vereins werden unauf 2 Franken bei täglichem Verdienst bis inclusive
entgeltlich durch einen Verwaltungsrath besorgt. Der2 Franken ; auf 3 Franken bei taglichem Verdienst uber 2 Franken. selbe besteht aus dem Präsidenten (Fabriksherrn,) und
Art. 3Die Bestimmung über die Altersgrenze von 45 den Controleurs, deren Zahl nicht unter 6 und nicht über
Jahren, sowie die unter Art. 4 erforderten Bedingungen là betragen kann und derart berechnet wird, dass auf je des Freisems von körperlichen Gebrechen, finden jedoch 15 Mitglieder ein Controleur entfällt, ohne dass jedoch keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder, welche blos die angegebene Zahl überschritten werden darf. — Es auf die sub 4 Art. 1 vorgesehenen Sterbefall-Entscbätigung dürfen nur Luxemburger Mitglieder des Verwaltungsrathes ein Anrecht haben. Ueber die Aufnahme der Mitglieder sein.
Bei wichtigen Angelegenheiten wird die Zahl aus den dieser Gattung entscheidet der Verwaltungsrath auf ein an den Präsidenten zu richtendes schriftliches Gesuch hin. ältesten Arbeitern um 12 erhöht.
Art. 9Der Verwaltungsrath wählt seinen Sekretär
Art. 4
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme und Kassirer entweder unter den Controleurs oder ausserzur Arbeit, nachdem der Arbeiter hezw. die Arbeiterin halb derselben; im letzteren Falle haben dieselben keidurch ein ärztliches Attest nachgewiesen, dass sie mit nerlei Stimme im Verwaltungsrath keinerlei körperlichen Gebrechen behaftet sind, welche
Art. 10Um als Controleur gewählt zu werden, muss
auf Kosten der Kranken-Kasse eine spätere Arbeitseinman 2 Jahre aktives Mitglied des Vereins sein. stellung bedingen könnten.
Art. 11Der Vorstand ist jedes Jahr zur Hälfte zu erArt. 5. Ueber die Aufnahme der Ehrenmitglieder ent64a
718 neuem. Austretende Mitglieder sind wieder wählbar. Die tigkeit des augegebenenen Krankheitsfalles Ueberzeugung Wahl ist geheim. zu verschaffen, sowie überhaupt darüber zu wachen, dass
Art.12
Ausgeschiedene oder verstorbene Controleurs die Kasse nicht durch simulirte Krankheit geschädigt wird, werden innerhalb 14 Tagen ersetzt..
Art. 21
Die Fabrik besorgt, unentgeltich die EinArt 13. Monatlich wird unter dem Vorsitze des Präsi- ziehung der Mitgliederbeitrage und die Auszahlung derdenten eine Sitzung des Vorstandes anberaumt, zu welcher selben zu Händen des Kassirers. Ein, die Bilanz der Kasse sämmtliche Controleurs unter Mittheilung der Tagesord- enthaltender Rechnungsbericht wird alljährlich durch Anschlag oder .sonstige zweckentsprechende Veröffentnung zusammenberufen werden. lichung zur allgemeinen Kenutniss gebracht.
Art 14Jedes Jahr sinden zwei ordentliche GeneralVermögen und Einkünfte
versammlungen statt und zwar im Februar und August.
In der Februarsitzung werden sämmtliche Rechnungen Art. 2 2 . Das Vermögen und die Einkünfte der Kasse und Belegstücke von der Generalversammlung durchge- bestellen aus sehen und begutachtet.
1° dem Eintrittsgeld der Mitglieder (Art. 2) ;
2° den laufenden Beiträgen der Mitglieder. Diese unArt 15. Zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrathes ist die Anwesenheit von wenigstens 5 Mitgliedern, terscheiden sich in drei Kategorien :
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des VorZru Feststellung der Kategorien wird Ende jedes Jahres sitzenden.
Art. 16Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes, welches die officielle Lohnliste als Basis genommen, und diejenigen
ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund einer Versamm- Mitglieder, deren Monatsverdienst 50 Franken übersteigt, lung fernbleibt, wird mit einer Geldstrafe von 1 Fr. be- in die erste Kategorie, diejenigen unter 30 Franken Monatsverdienst in die zweite Kategorie eingetheilt. legt.
Die Bestimmung der Zahlung eines laufenden Beitrages Art,17.Im Falle der Erkrankung eines Vereinsmit- findet auf die sub Art. 3 rubrizirten Mitglieder keine gliedes ist dem Controleur derjenigen Sektion, welcher Anwendung ; der Erkrankte angehört, sofort Anzeige zu erstatten, um 5° den Strafen ; diese Gelder dienen in erster Linie zur von demselben einen Krankenschein in Empfang zu neh- Gewährung von ausserordentlichen Unterstützungen ; men, welche letzterer, mit dem Vereinsstempel versehen, 4° den Vermächtnissen und Schenkungen, sowie aus vorläufig zur freien ärtlichen Behandlung und unentgelt- den Zinsen des Reservefonds und sonstiger Kapitalbelichen Empfangnahme der Arzneien berechtigt. Für stände. jede Entnahme eines Krankenscheines sind Fr. 0.10 zu A r t 2 3 . Von den heute vorhandenen Vereinsgeldern zahlen. wird die Summe von 5000 Franken als Reservefonds festArt 18. Der Kranke ist verpflichtet, sein Statuten- gesetzt. Der Reservefonds muss wenigstens 20 Franken buch d m Arzte zu verabfolgen. Wenn der Kranke zu- pro wirkliches Mitglied betragen, bis zu dem Augenblick gleich arbeitsunfähig ist, so bleibt das Statutenbuch in wo der Reservefonds diese Höhe erreicht, resp. nach geHänden des Arztes bis zur Wiederaufnahme der Arbeit. schehener Inanspruchnahme, wieder erreicht haben wird, Das Datum, sowohl der Krankenmeldung als der Ge- wird derselbe durch Erhebung eines monatlichen Supplesundmeldung, wird vom Arzte und einem Controleur be- mentheitrags in der Höhe des gewöhnlichen Monatsbeischeinigt ; bez. Formulare befinden sich am Ende eines trags auf die statutenmässige Höhe, gebracht. jeden Statutenbuches und bildet solches die Grundlage Der Reservefonds darf nur durch Beschluss einer Gene zur Berechnung des Krankengeldes. — Demgemäss muss ralversammlung und unter Zustimmung von zwei Drittel jedes Mitglied sich bei seinem Eintritt in den Besitz eines und eine Stimme der erschienen wirklichen Mitglieder Statutenbuches setzen. angetastet werden,
Art.19Nur mit den Unterschriften des Präsidenten
A r t 2 4 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beiund eines Controleurs versehene Formulare geben Berech- trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vortigung zur Auszahlung der Gelder. gesehen sind, und dürfen die Gesellschaftsgelder in keiArt. 2 0 . Die Mitglieder des Verwaltungsrathes sind nem Falle zu einem andern, als dem ausdrücklich in den streng verpflichtet, durch persönlichen Besuch in der Statuten angeführten Zwecke verwendet werden, Wohnung des erkrankten Mitgliedes sich von der RichA r t . 2 5 . Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich 719 in der Kasse besinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder au die Sparkasse abzuführen, oder je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemass, und wie es für die Gesellschaftsintereshen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburger Staatsrente, sei es mil Genehmigung der Regierung in andern öffentlichen Werthpapieren oder in Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie sie angekauft werden, hei der Generaleinnahme hinterlegt, lieber die Hinterlegung des Luxemburgischen Staats-Schuldentitels wird eine Erklärung gegen eine, auf den Namen der Gesellschaft lautenden Nominativbeseheinigung aufgenommen.
Verpflichtungen der Kusse gegen ihre Mitglieder.
A r t . 2 6 . Die Unterstützungskasse verbindet sich den Vereinsmitgliedern gegenüber zu folgenden Leistungen :
1° Es werden durch den Verwaltungsrath mehrere Medezin-Aerzte, Zahn- und Augenarzt, sowie Masseur engagirt, die auf Grund der vorzulegenden Rechnungen ihr Honorar aus der Kasse beziehen.
Die Aerzte haben sowohl die Untersuchung der ihnen vorgestellten Arbeiter, als auch in Krankheitsfällen die ärztliche Behandlung für die Vereinsmitglieder zu übernehmen, gleichviel ob die Krankheit Arbeitseinstellung nach sich zieht oder nicht.
Im äussersten Nothfalle kann ohne Weiteres ein fremder Arzt herbeigerufen werden, und wird derselbe, dann für den ersten Akt der Hilfeleistung aus der Kasse bezahlt.
Ist es jedoch einem Kranken daran gelegen, sich von einem andern approbirten Arzte als den Vereinsärzten behandeln zu lassen, so steht ihm solches frei. In diesem Falle hat der Kranke die Kosten für ärztliche Behandlung selbst zu tragen, und werden die Arzneikosleu nur dann vergütet, wenn die bez. Rezepte mit dem Vereinsstempel und der Unterschrift des Präsidenten versehen sind.
2° Die vom Arzte verordneten Arzneien werden aus der Kasse bezahlt, worüber die betreffenden Apotheker halbjährlich spezifizirte Rechnung vorzulegen haben ; ausgenommen sind : Weine, Spirituosen, mineralische Tafelwasser und sogenannte Spezialitäten.
3° Für die ersten drei Monate, während welcher ein Mitglied auf der Fabrik in Arbeit steht, hat dasselbe keinerlei Anspruch an die Kasse ; mit Beginn des vierten Monats erhält jedes Mitglied bei Erkrankungen, infolge deren es länger als fünf Tage arbeitsunfähig ist, ein tägliches Krankengeld. Dasselbe ist je nach den gezahlten Beiträgen (Art. 22) verschieden, und zwar:
Art. 27In Krankheitsfallen, welchwenigeralsfunf
Tage danern, wird ein Kraukengeld nicht .Dauert die Krankheit aber langer als zehn Tage,sowerdendie ersten funf Tage mit vergütet ; z. B. bei stebentägiger Krankheit werden nur zwei Tage, und bei elf Tage Kranksein elf Tage entrichten.
Der erste Sonn oder Festlag bleibt bei Berechnung des Krankengeldes ausgeschlossen, dagegen werden alle solgenden Sonn- und Festtage mitbezahlt, doch darf der dem Mitgliede durch seine Krankheit verloren gehende Lohn nicht erreicht werden.
Art. 28Die Beiträge müssen auch während des Dauer
der Krankheit entrichtet werden.
Art. 29Im Falle der Verbeirathung eines weiblichen
Mitgliedes verliert dasselbe das Anrecht auf die in Art. 26 unter 3 vorgesehene tägliche Geld-Unterstützung. Demselben wird aber freie ärztliche Behandlung und der Bezug von Arzneimitteln in allen Krankheitsfällen gewählt.
Bei Entbindungen wird demselben noch ausser freiem Arzt und Apotheker eine Unterstützung von 10 Franken zu. Theil.
Alle Frauen und Wittwen, welche nicht schon als Mädchen Mitglied der Kasse waren, müssen den vorschriftsmässigen Eintrittssatz zahlen, geniessen aber nur die in diesem Artikel unter Alinea 1 und 2 angeführten Vergünstigungen.
Art. 30Ueber Gewährung und Höhe der an Altar
und Gebrechen leidenden Mitglieder, oder in Fällen von nicht selbst verschuldetem Arbeitsmangel zu leistenden zeitweiligen und ausserordentlichen Unterstützungen, entscheidet ev. jedes Mal der Vorstand nach Maassgabe der jeweiligen Kassenmittel
Art. 31Bei eintretendem Sterbefalle wird den Angehörigen eine Beisteuer von 15 Franken, und falls der
Verstorbene Familienhaupt war, eine solche von 25 Fr. zuerkannt.
Art. 32Der Beerdigung eines Mitgliedes sind alle
Mitglieder unter Strafe von Fr. 0,15 beizuwohnen verpflichtet.
Art. 33Beim Sterbefalle eines Mitgliedes wird sofort, spätestens an dem naehfolgenden Zahltage (quinzaine) ein Beitrag erhoben, welcher folgendermaassen
festgesetzt ist :
Für die sub Art. 2 bezeichneten Mitglieder :
Fr. 0,50 bei monatlichem Beitrag von i Franken ;
Fr. 0.3S bei monatlichem Beitrag von Fr. 0.70.
Für die sub Art. 5 bezeichneten Mitglieder ; ohne Unterschied Fr. 0.30.
Art. 34Die Sterbegelder sind
0.35 pro wirkliche Milgliederzaht ;
Art. 35Nach Beibringung der Todesbescheinigung
und Eingang der Beitrage wird die festgesetzte Summe sub Art. 34 gegen Quittung an die Bezugsberechtigten entrichtet. Als solche gelten in nachfolgender Reihenfolge : Wittwer-Wittwe, Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern und Geschwister, und zwar kommen in erster Reihe diejenigen unter den Bezugsberechtigten, mit welchen der Verstorbene gemeinsamen Haushalt fuhrte und von welchen er verpflegt wurde. Sind keine nahen Verwandten vorhanden, resp. nicht leicht ausfindig zu machen, so wird das Sterbegeld für die Beerdigung, Errichtung eines Grabsteins u. s. w. verwandt, soweit dasselbe zur Deckung dieser Kosten hinreicht. Etwaiger Ueberschuss wird dem Kassenbestand des Unterstützungs-Vereins überwiesen.
Art. 36Die Todesursache übt keinen Einfluss auf die
Auszahlung der Sterbegelder.
Art. 37Der Verwaltungsrath entscheidet über alle
Streitfragen seitens derjenigen, welche bezugsberechtigt sind oder es zu sein glauben. In dergleichen Fallen tritt die Bestimmung von Art. 8 hinsichtlich der Hinzuziehung der zwölf altesten Mitglieder in Kraft. Die Beschlüsse Werden durch Stimmenmehrheit gefasst ; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Art. 38Das Sterbegeld ist mit Rücksicht auf den
Zweck der Kasse nicht als Erbtheil zu betrachten und übernimmt der Verein Erbschaftsansprüchen gegenüber keinerlei Verbindlichkeit.
Art. 39Bei Ausbruch einer Epidemie, wodurch
mehrere rasch aufeinander folgende Todesfalle stattfinden, wird der Betrag der Sterbegelder durch rien Unterstützungsverein vorgeschossen, insoweit dessen Kasse es gestaltet, und werden die Beiträge nicht auf einmal, sondern nach und nach an den darauffolgenden Zahltagen entrichtet.
In allen Fällen bleiben aber die Angehörigen bezugsberechtigt und werden die Sterbegelder der Reihenfolge nach ausgezahlt.
Allgemeine Bestimmungen, Schlichten etwaiger Streitsachen. Statuten-Abänderung.
Art. 40Freie ärztliche Behandlung der Vereinsmitglieder, desgleichen die Uebernahme der Medizinkosten
(mit dem in Art. 26 al. 2 gemachten Vorbehalt) und das nach Art. 26 al. 3 zu zahlende Krankengeld werden bis zur ärztlich bescheinigten Genesung, längstens aber auf die Dauer von neun Monaten gewährt und beschränkt sich vom dritten bis sechsten Monat die Geldunterstützung auf die Halfte, und vom sechsten bis neunten Monat auf ein Drittel.
Art. 41Bei körperlichen Verletzungen, die in Ausübung der Arbeit entstanden sind, sowie in Fällen unverschuldeter Noth, kann eine Unterstützung von Seiten
der Kasse auch über den vorgedachten Zeitraum hinaus bewilligt werden, worüber der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, nach Massgabe der Kassenmittel. In keinem Falle und unter keiner Bedingung darf jedoch eine derartige ausserordentliche Unterstützung über die Dauer von drei Monaten hinaus ausgedehnt werden.
Bei Unterleibsbrüchen, welche während der Beschaftigung in der Fabrik entstanden sind und das Tragen eines Bruchbandes nöthig machen, werden die Kosten zur Beschaffung dieses Bruchbandes durch die Vereinskasse bestritten.
Brillen und Bandagen werden auf ärtzliche Verordnung ebenfalls von der Kasse geliefert, und zwar durch Vermittlung des Vorstandes.
Art. 42Nach überstandener Krankheit von neununddreissig Wochen (9 Monate) können nur nach dreizehn
Wochen ununterbrochener Wiederaufnahme der Arbeit aufs Neue Ansprüche an die Vereinskasse gemacht werden.
Bei Fortdauer der Krankheit nach neununddreissig Wochen können, durch Beschluss des Verwaltungsrathes, einem Mitgliede, welches zehn Jahre dem Vereine angehört hat, nach Massgabe der Kassenmiltel und von Art. 41, zeitweilige Geldunterstützungen gewährt werden.
Art. 43Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung
oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei chronischen Krankheiten, bei Verwundungen, welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen wo es erwiesenermassen der Angreifer war, oder bei Verwundungen , die es in einem Aufstand woran es sich freiwillig belheiligte, oder im Wirtshaus empfangen, oder bei Ausübung von Sport, wie Velociped, Turnen, Kraftübungen oder sonstigen, nicht zum Beruf gehörenden Manipulationen erhaltener Verletzungen, besteht kein Recht auf Unterstützung.
Art 44Stellt es sich heraus, dass ein Mitglied
unter Vorschützung von Krankheit Hülfe begehrt und erhalten hat, so wird dieser Betrug mit einer Geldbusse vom doppelten Betrage der gewahrten Unterstützung geahndet.
Dem entgegen verfallen in eine Geldstrafe von einem Franken alle diejenigen, welche einem Mitgliede für eine ihm rechtmässig zugekommene Unterstützung Vorwürfe machen.
Art. 45Der Verein verpflichtet sich, nach Art. 12
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 über die Hilfskassen, seine Bücher, Register, Protokolle und sämmtliche Schrift- 721 stücke dem zuständigen Regierungsmitgliede oder dessen Spezialdelegierten auf Wunsch zu unterbreiten.
Art. 46
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrathe anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft diese vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat, und dessen Entscheidung entgültig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der Präsident der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden bevorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen.
A r t . 4 7 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten muss dem Verwaltungsrathe unterbreitet werden. Eine Statuten-Abanderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche vierzehn Tage im Voraus eigens zu diesem Zwecke, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes Mitglied, oder durch Anschlag einberufen, von drei Viertel der wirklichen Mitglieder besucht sein und von drei Viertel der anwesenden Mitglieder nestätigt werden, und von der Regierung in der Form genebmig: werden muss, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist.
Auflosung und Liquidierung.
Art. 48Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei
erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflosen.
Diese Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durcis Einzelbriefe, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigtes Mitglieder zugegen sein müssen.
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit wenigstens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein.
Die Auflösung ist nur mit der Zustimmung der Oberbehörde gültig.
Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
Der Vorstand. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 20 décembre 1899, portant approbation Beschluß vom 20 Dezember 1899, wodurch Aende modifications aux statuts de la caisse de derungen an den Statuten des Sterbekassendécès des employés de la douane du GrandVereins der Zollbeamten des GroßherzogDuché de Luxembourg. thums Luxemburg genehmigt werden LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, Der Staatsminister, Präsident der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des UnterstützungsVu la demande de la société de secours mutuels dite Caisse de décès des employés de vereins, genannt „Sterbekassen-Verein der Zollla douane du Grand-Duché de Luxembourg, beamten des Großherzogthums Luxemburg" um sollicitant l'approbation de modifications appor- Genehmigung von Aenderungen an Art. 19 seiner Statuten; tées à l'art. 19 de ses statuts ;
Nach Einsicht unseres Beschlusses vom 13.
Vu notre arrêté du 13 décembre 1894, portant reconnaissance légale et approbation des statuts Dezember 1894, wodurch dieser Verein gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt w i r d ; de la dite mutualité ;
Vu l'avis de l'administration municipale de Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeverLuxembourg, en date du 29 août 1899, et celui waltung der Stadt Luxemburg, vom 29. August de M. le commissaire de district de Luxembourg 1899, und desjenigen des Distrikts-Commissars von Luxemburg, vom 1. September 1899; du 1 e r septembre 1899 ;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren ComVu l'avis de la Commission supérieure d'en- 722 couragement des sociétés de secours mutuels, en date du 6 décembre 1899 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ;
Arrête :
A r t 1 . Les modifications apportées à l'art.
19 des statuts de la société de secours mutuels dite Caisse de décès des employés de la douane du Grand-Duché de Luxembourg, par décision de l'assemblée générale du 20 août 1899, sont approuvées.
Art. 2Le présent arrêté, avec le texte de
la disposition modiffiée, sera publié au Mémorial. er mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 6 Dezember 1893;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ;
Beschließt:
Art. 1Die am Art. 19 der Statuten des
Unterstutzungs - Vereins, genannt „SterbekassenVerein der Zollbeamten des Großherzogthums Luxemburg", durch Beschluß der Generalversammlung vom 20. August 1899 vorgenommenen Aenderungen sind genehmigt.
Art. 2Dieser Beschluß, nebst dem Wortlaut
der abgeänderten Bestimmung, soll im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 20. Dezember 1899.
Luxembourg, le 20 décembre 1899.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.
EYSCHEN.
ANNEXE.
Sterbekassenverein der Zollbeamten des Grossherzogthums Luxemburg.
Abanderung des Art. 19 der Statuten, beschlossen in der General-Versammlung vom 20. August 1899.
Der Art. 19 der Statuten erhalt folgende Fassung : «Die Mitglieder zahlen einen fortlaufenden Beitrag und zwar: unverheirathete Beamten...
W i t t w e n . . . . verheirathete Beamten und Wittwen.
1,00 Fr.
0,25 1,25 pro Monat.
Hat das Vereinsvermogen die Hohe von 20,000 Fr. erreicht, so kann der Verwaltungsrath eine Ermässigung in Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date du 19 décembre ct, M, Thomas-Michel Leidenbach, greffier près la justice de paix du canton de Wiltz, a été nommé aux mêmes fonctions près la justice de paix du canton de Redange.
Luxembourg, le 21 décembre 1899.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. der Weise eintreten lassen, dass Unverheirathete Verheirathete und Wittwer noch....
0,75 Fr.
1,00 monatlich zu entrichten haben.
Wenn es spater die Verhaltnisse gestatten, so können nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes auch die Beiträge der Verheiratheten und Wittwer auf 0,73 Fr. monatlich reduzirt werden.
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom 19. Dezember ct, ist Hr. Thomas Michel Leidenbach, Gerichtsschreiber beim Friedensgerichte des Kantons Wiltz, zu denselben Functionen beim Friedensgerichte des Kantons Redingen ernannt worden.
Luxemburg, den 21. Dezember 1899.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.
723 Avis. — Jury d'examen.
Le jury d'examen pour l'art dentaire se réunira du 38 au 30 decembre 1899, dans la salle des séances du Collège médical, à l'effet de procéder à l'examen de M. François Wirion de Luxembourg, récipiendaire pour le grade de dentiste.
L'ordre des examens est fixé comme suit : jeudi, 28 décembre, de 2½ à 6½ heures de relevée, examen écrit ; vendredi, 29 décembre, confection d'une pièce par le candidat ; samedi, 30 décembre, à 2½ heures de relevée, examen oral.
Luxembourg, le 18 décembre 1899.
Le Directeur général des travaux publies, C h . RlSCHARD.
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 15 novembre dernier, le conseil communal de Bourscheid a arrêté un règlement de police concernant l'usage de la conduite d'eau et des réservoirs publics à Bourscheid. — Ce règlement a été dûment publié.
Luxembourg, le 20 décembre 1899. " Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH.
Arrêté du 18 décembre 1899, relatif à la répartition des subsides alloués aux communes dans l'intérêt de la bienfaisance publique.
L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX PUBLICS ;
Vu l'art. 224 du budget des dépenses de l'exercice 1899 ;
Arrête : er A r t . 1 . Les subsides suivants, au montant total de 46,200 fr., sont accordés aux communes ci-après désignées dans l'intérêt de la bienfaisance publique.
Ces subsides seront liquidés au profit des collèges des bourgmestre et échevins des communes intéressées.
Bekanntmachung - Prüfungsjury.
Die Prufungsjury für Zahnbeilkunde wird vom 28. bis zum 30. Dezember 1899. in dem Sitzungssaal des Medizinalkollegiums behufs Prüfung des Hrn. Franz Wirton aus Luxemburg..
Zahnarztaspirant, zusammentreten.
Die Prüfungen finden statt wie folgt; Donnerstag den 28 Dezember, von 2½ bis 6½ Uhr, schriftliches Examen; Freitag, den 29. Dezember, Herstellung durch den Kandidaten eines zahntechniscken Präparates; Samstag, um 2½ Uhr, mündliches Examen.
Luxemburg, den 18 Dezember 1899.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In feiner Sitzung vom 15. November letzthin hat der Gemeinderath von Burscheld ein Poltzeireglement über die Benutzung der Wasserleitung und der öffentlichen Behälter zu Burscheid erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 20. Dezember 1899.
Der General Director des Innern, H. Kirpach.
Beschluß vom 18. Dezember 1899, betreffend die Wertheilung der den Gemeinden im In- teresse der öffentlichen Wohlthätigkeit ligten Subsidien. bewil- Der G e n e r a l - D i r e c t o r der öffentlichen Arbeiten;
Nach Einsicht des Art. 224 des Ausgabenbüdgets für 1899:
Beschließt:
Art. 1Nachstehende Subsidien, im Gesammtbetrage von 46,200 Fr., sind den nachbezeichneten
Gemeinden im Interesse der öffentlichen Wohlthätigkeit bewilligt.
Diese Sudsidien werden zu Gunsten der Schössencollegien der betreffenden Gemeinden liquidirt.
Montant du subside.
N° d'ordre.
COMMUNES.
Montant du subside.
N° d'ordre.
724 COMMUNES.
1500 43 Bœvange...
Luxembourg-ville...
44 Fischbach...
District de Luxembourg.
45 Heffingen.
2 Bascharage 46 Larochette... ... 98 47 Lintgen 130 3 Clemency...
100 48 Lorentzweiler...
4 Dippach ....
80 49 Mersch...
5 Garnich...
50 Nommern.
200 6 Hobscheid...
252 51 Tuntingen...
7 Kehlen...
120 8 Kœrich...
District de Diekirch.
91 9 Kopstal...
52 Asselborn..
10 Marner .... 100 67 53 Basbellain...
11 Septfontaines...
200 54 Bœvange..
12 Steinfort...
359 55 Clervaux 13 Bettembourg...
390 56 Consthum...
14 Differdange...
528 57 Hachiville..
13 Dadelange...
2340 58 Heinerscheid..
16 Esch-sur-l'Allzette...
227 59 Hosipgen..
17 Frisange...
886 60 Munshausen...
18 Kayl...
75 61 Weiswampach..
19 Leudelange...
212 62 Bastendorf..
20 Mondercange...
530 63 Bettendorf...
21 Petange...
127 64 Bourscheid...
22 Reckange...
200 65 Diekirch...
23 Rœser..
24 Rumelange ... 693 66 Ermsdorf..
256 67 Erpeldange 25 Sanem...
914 68 Ettelbruck..
26 Schofflange...
120 69 Feulen 27 Bertrange...
134 70 Hoscheid...
28 Contern...
1520 71 Medernach..
29 Eich...
408 72 Mertzig..
30 Hamm..
Reisdorf 31 Hesperange ... 164 73 Schieren...
1224 74 32 Holleriche 442 75 Arsdorf...
33 Niederanven...
34 Rollingergrund .... 332 76 Beckerich..
166 77 Bettborn...
35 Sandweiler..
51 78 Bigonville...
36 Schuttrange..
200 79 Ell...
37 Steinsel ...
38 Strassen 135 80 Folschette...
39 Walferdange ... 30 81 Grosbous 40 Weiler-la-Tour ... 79 82 Perlé...
Redange 41 94 83 Berg...
42 Bissen 195 84 Sæul... .
1 ... ...
152 42 150 250 95 113 ... ..
538 203 149 304 448 501 1157 276 121 402 356 358 316 304 526 635 1579 286 ... .. ...
157 1276 370 198 260 167 169 166 135 335 161 105 . ...
165 274 234 249 667 50 725 Useldange Vichten 87 Wahl..
88 Alscheid...
89 Boulaide...
90 Esch 91 Eschweiler...
92 Gœsdorf...
93 Harlange 94 Heidrscheid....
95 Mecher...
96 Neunhausen 97 Oberwampach...
98 Wiltz...
99 Wilwerwiltz...
100 Winseier...
101 Fouhren 102 Putscheid...
103 Vianden ...
85 86 ... sur-Sûre... ... ... ... ..
District de Grevmmacher Beaufort Bech...
Berdorf ...
530 .... ... ....
125 175 370 270 385 215 520 780 765 375 ...
620 295 750 ... .... .... ...
125 185 200 125 350 140 ... .... ....
345 140 83 290 COMMUNES.
SECTIONS.
4 District de Luxembourg.
5 1 2 3 Bascharage.
Linger Garnich. id.
Kehlen.
Garnich...
Hivange... id. id.
Keblen Nospelt...
Olm ... ... ....
3 21 12 23 13 14 6 id. id. id 7 SECTIONS.
COMMUNES, Kopstal.
Septfontaines. id Steinfort.
Bettembourg.
Montant des subsides,
Art. 2Von den vorbenannten Subsidien
werden die nachzeichneten Summen den Gemeindesectionen nach Maßgabe ihrer Gemeinde besteuerung zuerkannt.
Diese Beträge werden als Einnahmen zu Gunsten der Sektionen gebracht,sind jedoch in den Zahlungsanweisungen einbegriffen, welche zu Last der Gemeinde überhaupt zu Gunsten des Wohlthätigeiktsbüreaus ausgestellt werden müsset!.
Montant des subsides.
Art 2Des subsides ci-dessus accordés, les
sommes ci-après renseignées sont attribuées aux sections de commune, à raison de l'imposition communale dont elles sont grevées.
Ces sommes seront portées en recette au profit des sections, mais comprises dans le mandat a émettre à charge de la commune en général au profit du bureau de bienfaisance.
N° d'ordre ....
107 108 109 110 111 N° d'ordre 104 105 106 Consdof...
Echternach Mompach...
Rosport 423 Waldhillig 207 112 Betzdorf..
265 113 Biver...
376 114 Flaxweiler...
346 115 Grevenmacher...
480 116 Junglinster...
434 117 Manternach...
77 118 Mertert 413 119 Rodenbourg....
1942 120 Wormeldange 276 121 Bous 462 122 Barmerange 104 123 Dalheim...
303 124 Lenningen 410 1S5 Mondarf-Ies-Bains...
126 Remerschen .
127 Remich 400 128 Stadtbredimus 330 129 Waldbredims...
190 130 Wellenstein...
190 142 298 198 Fermes Greiscn Septfontaines Klein-Bettingen Gras Hagen Steinfort ...
Abweiler ...
6 ... ... ...
9 8 47 4 ...
15 50 8 64 b 726 7 Bettembourg. id. id.
8 Differdange.
9 Esch-sur-I'Alzette.
10 Frisange id. id. id. id.
11 Kayl.
12 Mondercange. id.
Petange. id.
13 id.
14 Reckauge. id. id. id. id.
15 Sanem. id. id. id.
16 Contern. id. id. id. id.
17 Hamm.
18 Resperange. id.
Hollerich. id.
19 id. id. id.
20 Niederanven.
21 22 23 24 Sandweiler.
Schuttrange.
Steinsel.
Weiler-Ia-Tour.
25 Berg. id. id. id. id.
Fennange .
Huncherange ...
Nœrtzange .
Lasauvage Obercorn ...
Esch ...
Lallange ...
Aspelt ...
Frisange Heilange .
Kayl...
Tetange....
Bergem. ...
Pontpierre.
Petange.
Rodange Ehlange....
Limpach Pissange Reckange ..
Rœdgen Belvaux. . . .
Ehlerange .
Sanem . . . .
Soleuvre .
Brücherhof. . .
Brüchermühl .
Contern....
Milhach ...
Oetrange ..
Hamm . . . .
Pulfermühl. . .
Alzingen . .
Hesperange .
Cessingen .
Gasperich . . , Hollerich . . .
Merl . . . .
Ernster....
Oberanven .
Fermes . . . .
Seh rassig .
Heisdorf . . .
Syren . . . .
Weiler-la-Tour. .
Berg . . . .
Colmar . . . .
Fermes.
10 11 10 7 83 25 26 Berg.
Bœvange.
27 1301 28 Fischbach. id.
Heffingen.
6 39 34 29 116 70 25 7 58 32 9 3 4 26 5 46 12 24 24 9 6 13 9 15 78 40 23 21 3 19 610 77 12 60 6 6 28 9 30 13 13 2 id. id. id. id. id.
29 Larochette. id. id. id. id.
30 Lorentzweiler.
31 Mersch. id. id.
32 Nommern.
33 Tuntingen. id. id. id. id.
Carlshof. . .
Bœvange .
Brouch . . .
Angelsberg.
Schoos . . .
Heffingen .
Reuland .
Steinborn .
Scherfenbof Scherbach . .
Larochette .
Ernzen . . .
Meysembourg .
Leidenbach.
Weydert Hunsdorf Lorentzweiler .
Pettingen .
Schœnfels . .
Cruchten . .
Niederglabach .
Ansembourg .
Bour . . .
Hollenfels . .
Marienthal . . . . . . . . . . . .
1 16 26 22 5 28 11 6 1 3 76 8 4 1 1 19 19 19 19 11 2 13 4 18 4 District de Diekirch.
34 Asselborn. id. id. id. id. id.
35 Basbellain. id. id. id. id. id.
36 Bœvange. id. id. id. id.
37 Clervaux. id. id.
Asselborn Bivisch . . .
Boxhorn Rumlange .
Sassel . . .
Stockem Basbellain .
Drincklange Hautbellain. .
Huldange .
Troisvierges Wilwerdange .
Bœvange .
Donnange .
Hamiville .
Lullauge Troine-Crendal.
Clervaux Eselborn .
Renier . . .
30 . . . .
11.
28 9 11 15 27 3 15 19 144 30 28 19 23 23 38 135 34 11 727 37 38 39 40 Clervaux. id.
Consthum. id.
Hachiville. id.
Heinerscheid. id. id. id. id. id.
41 Hosingen. id.
Id. id. id. id. id.
42 43 44 45 Munshausen. id. id. id. id.
Weiswampach. id. id. id. id.
Bastendorf. id Bettendorf. id.
46 id.
Bourscheid. id. id. id. id. id.
47 48 49 Ermsdorf. id.
Erpeldange.
Ettelbruck. id. id. id.
50 Feulen.
Urspelt . . . .
Weicherdange . .
Consthum .
Holzthum . . .
Hachiville .
Hoffelt . . . .
Fischbach .
Grindhausen Heinerscheid Hupperdange .
Kalborn.
Lieler . . . .
Hosingen .
Bockholtz . .
Dorscheid .
Eisenbach .
Neidhausen.
Rodershausen ...
Walhausen...
Drauffelt ...
Marnach Munshausen Roder . . . .
Siebenaler .
Weiswampach .
Beiler . . . .
Lertum . . . .
Holler . . . .
Binsfeld. .
Brandenbourg .
Laudscheid.
Bettendorf Gilsdorf.
Mœstroft Bourscheid.
Kehmen.
Lipperscheid .
Michelau .
Schlindermanderscheid Welscheid .
Eppeldorf .
Ermsdorf .
Erpeldange.
Ettelbruck .
Burden....
Grenzingen.
Warken.
Niederfeulen . . .
9 38 18 38 19 17 34 0 28 15 23 23 06 19 13 23 9 9 37 23 46 19 19 11 57 11 9 27 42 46 48 63 67 19 5 48 28 32 34 52 48 38 57 386 28 14 48 115 51 Feulen.
Medernach.
52 83 Reisdorf.
Arsdort.
50 id. id.
54 Beckerich. id. id. id.
55 56 id.
Bettborn. id.
Ell. id. id.
57 58 59 60 61 id.
Folschette. id. id. id.
Grosbous. id.
Perlé. id.
Redauge. id. id. id. id. id.
Useldange. id. id.
62 id.
Vichten. id.
65 Wahl. id. id.
Alscheid. id. id.
Boulaide.
66 id.
Eschweiler, 63 64 id. id.
Oberfeulen .
Pletschette .
Savelborn .
Bigelbach Arsdorf.
Bilsdorf.
Beckerich .
Huttange 65 4 6 19 48 ... .
Levetange .
Nœrdange .
Oberpallen .
Bettborn-Platen. .
Reimberg .
Ell ...
Niedercolpach ...
Obercolpach ...
Petit-Nobressart..
Esc bette ...
Folschette .
Hostert . . . .
Rambrouch. .
Dellen . . .
Grosbous .
Wolwelange . .
Martelange-Rombach Lannen . . . .
Nagern . . . .
Niederpallen .
Redange Ospern . . . .
Reichlange.
Everlange .
Ripweiler .
Schandel Useldange .
Michelbuch.
Vichten.
Buschrodt .
Rindschleiden .
Wahl . . . .
Alscheid Kantenbach.
Merkolz. . . .
Baschleiden. .
Boulaide .
Sorré .
Erpeldange..
Eschweiter.
17 46 9 9 15 36 28 28 42 11 9 13 4 23 14 48 23 46 57 7 19 28 28 86 38 3 27 19 42 42 23 49 7 38 28 15 48 15 23 48 34 17 50 728 66 Eschweiler.
67 id.
Gœsdorf, id. id. id. id.
68 69 Harlange.
Heiderscheid, id. id. id. id.
70 Mecher. id. id. id.
71 id.
Oberwampach. id. id. id. id.
72 Wilwerwiltz. id.
73 74, 75 id. id.
Winseler. id. id. id. id.
Fouhren. id. id.
Patscheid. id. id. id. id. id. id.
11 17 23 19 38 77 78 79 80 Berdorf.
Consdorf.
Mompach.
Cœsdort 48 Nocher .
28 Tarchamps-Watrange 36 Eschdorf 81 Heiderscheid .
88 30 Merscheid .
Tadler....
17 Ringel ...
9 34 Bavigne.
Kaundorf ...
34 13 Liefrange...
Mecher ..
23 Nothum. ..
30 Allerborn ...
19 Brachtenbach 36 Derenbach .
30 Niederwampach. .
65 Oberwampach .
38 27 Enscherange .
27 Leitungen .
Pintsch ....
15 Wilwerwiltz 27 Berle . . . .
38 Doncols-Soulez.
50 Grümelscheid .
28 34 Nœrtrange ....
Winseier ...
32 Bettel ....
19 28 Longsdorf .
Walsdorf ...
7 11 Bivels ...
Gralingen .
19 Merscheid .
25 17 Nachtmanderscheid Putscheid ...
15 25 Stolzembourg..
Weiler ....
21 81 Rosport.
Knaphoscheid .
Seischeid .
Bockolz.
Buderscheid .
Dahl...
76 77 Beaufort.
Bech. id. id. id.
Beaufort ...
Geiershof Hemsthal-Zittig ..
Altrier-Hersberg ..
Marscherwald .. id. id. id . id. id. id.
82 83 Beizdorf. id.
84 Biver. id. id. id.
85 Flaxweiler. id. id. id.
86 Junglinster. id. id. id.
87 Manternach. id. id. id.
88 Mertert.
89 Rodenbourg. id. id.
90 91 36 21 36 26 10 Waldbillig. id.
92 District de Grevenmacher.
Bech.
93 94 95 id. id.
Wormeldange. id. id.
Burmerange. id.
Mondorf-les-Bains. id. id.
Remerschen.
Stadtbredimus. id.
Waldbredimus.
Rippig Bottendorf ....
Colbette Born Givenich Dickweiter ...
Girst Hinkel Osweiler...
Rosport.
Steinheim ...
Haller Wahlbillig Betzdorf Roodt...
Biver Boudler...
Brouch Wecker...
Beyern Buchholtz...
Gostingen ...
Niederdonven...
Altlinster...
Bourglinster ...
Godbrange ...
Junglinster.
Berbourg ...
Lellig...
Manternach....
Munschecker ..
Wasserbillig ...
Mertert...
Berdweiler . ... 20 ...
48 13 22 4 ... ... 9 44 66 ... .... .... ....
17 55 92 35 32 ... ... ...
Eschweiler...
Gonderange...
Rodenbourg...
Ahn..
Machthum Wormeldange...
Burmerange Einerange ...
Ellange...
Altwies...
28 33 ...
Mondorf-les-Bains ..
Schengen ....
Greiveldange ..
Stadtbredimus...
Waldbredimus..
65 8 17 28 28 14 28 48 35 69 50 136 165 28 56 35 220 59 70 17 52 35 132 28 210 87 17 35 28 85 17 66 21 35 629
Art. 3Le présent arrêté sera inséré au
Mémorial Luxembourg, le 18 décembre 1899.
Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD.
Arrête du 20 décembre 1899, portant renouvellement partiel de la Commission du phylloxéra.
LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT ;
Vu la loi du 14 avril 1886, concernant la surveillance des vignes et la destruction du phylloxéra ;
Vu l'arrêté du 7 juillet 1886, portant institution d'une commission centrale contre l'invasion et la propagation du phylloxéra ;
Arrête :
Art. 1Sont nommés membres de la commission susdite, deuxième série de sortie, pour
un terme de deux ans, à partir du 1er janvier 1900 : MM. Eug. Fischer, président de la Commission d'agriculture à Luxembourg ; J.-P.-J. Koltz, ancien inspecteur des eaux et forêts à Luxembourg; J.-A. Neyen, vétérinaire du Gouvernement à Remich, et Mathias Thill, professeur à l'école industrielle et commerciale à Luxembourg;.
M. Eug. Fischer continuera à remplir les fonctions de président de la Commission. re
Art. 2Le présent arrêté sera inséré au Mémorial et un exemplaire en sera transmis à chacun des intéressés pour lui servir de titre
Luxembourg, le 20 décembre 1899.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN.
Avis. — Chambre de commerce.
Par arrêté grand-ducal du 20 décembre ct., ont été nommés membres de la Chambre de commerce pour un terme de six ans, à partir du 1 er janvier 1900 :
Art. 3Gegenwartiger Peschluß soll in's „Memorial" eingerückt werden
Luxemburg, den 7. Dezember 1899.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K Rischard.
Beschluß vom 20. November 1899. die theilweise Erneuerung der Reblauscommission betreffend.
Der staatsminister, Präsident der Regierung:
Nach Emsicht des Gesetzes vom 11. April 1886, die Beaussichtigung der Reden und die Ausrottung der Reblaus betreffend;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 7. Juli 1886, die Einsetzung einer Centralcommission gegen Einschleppung und Verbreitung der Reblaus betreffend;
Beschließt :
Art. 1Zu Mitgliedern obengenannter Commission (zweite Austrittsserie) sind, auf eine Dauer
von zwei Jabren, vom 1. Januar 1900 ab, ernannt worden, die HH. Eug. Fischer, Präsident der Ackerbaucommission zu Luxemburg; I. P. I.
Koltz, ebemaliger Inspector der Gewässer und Forsten zu Luxemburg; I. A. N e y e n , Staatsthierazt zu Remich, und Mathias Thill, Professor an der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg.
Hr. Eug. Fischer wird fortfahren, als Präsident der Commission zu fungiren.
Art. 2Gegenwärtiger Beschluß soll im „Memorial" veröffentlicht und ein Exemplar desselben einem jeden der Interessenten als Ernennungsurkunde übermittelt werden
Luxemburg, den 20. Dezember 1899.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.
Bekantmachung. — Handelskammer.
Durch Großh. Beschluß vom 20. d. Mts. sind zu Mitgliedern der Handelskammer auf die Dauer von sechs Jahren vom 1. Januar 1900 ab, ernannt worden:
730 F ü r den Handel im Allgemeinen: Hr.
Pour le commerce en général : M. Jean Soupert, Ich. S o u p e r t , Rosenzüchter zu Limpertsberg. rosiériste à Limpertsberg, F ü r die W e b e r e i : Hr.Joh.Knaff. I n Pour les filatures : M. Jean Knaff, industriel dustriell zu Fels. à Larochette.
Für die Gerberet: HH. Georg F a b e r , Pour la tannerie : MM. Georges Faber, tanneur à Wiltz, et Jules Mongenast, tanneur à Gerber zu Wiltz, und Jul. Mongenast, Gerber zu Ettelbrück.
Ettelbrück.
F ü r die Papierfabrikation:
Hr. Leon Pour la papeterie : M. Léon Buch, imprimeurBück, Buchdrucker u. Buchhändler zu Luxemburg. libraire à Luxembourg.
F ü r die Handschuhfabrikation:
Hr.
Pour la ganterie : M, Albert Reinhard, fabriA. Reinhard, Handschuhfabrikant zu Luxemburg. cant de gants à Luxembourg.
F ü r die Tuchfabrikation:
Hr. Viktor Pour la draperie : M. Victor Conrot, directeur C o n r o t , Fabrikdirektor zu Pulvermühl. de fabrique à Pulvermühl.
Durch Großh. Beschluß vom 23. d. Mts. sind Par arrêté grand-ducal du 23 décembre ct, MM. Emile Metz, maître de forges à Beggen, et die HH. Emil Metz, Hüttenherr zu Beggen, Emile Berchem, négociant à Luxembourg, ont und Emil Berchem, Kaufmann zu Luxemburg, été confirmés pour un nouveau terme de deux neuerdings auf die Dauer von zwei Jahren, vom ans, à partir du 1er janvier 1900, dans les fonc- 1. Januar 1900 ab, zum Präsidenten bezw. Vicetions de président et vice-président de la Chambre Präsidenten der Handelskammer ernannt worden. de commerce.
Luxembourg, le 23 décembre 1899.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN.
Luxemburg, den 23. Dezember 1899.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.
Bekanntmachung. — Wiederaufforstung von Avis. — Reboisement de terres vaines.
Dedland Je suis informé que la réussite des travaux de Ich habe in Erfahrung gebracht, daß die von boisement, entrepris par les particuliers, laisse, den Privatleuten unternommenen Aufforstungen dans bien des cas, a désirer par suite de l'igno- in vielen Fallen wegen Unkenntniß in der Wahl rance dans laquelle ils se trouvent quant au der Holzarten, des Alters und der Qualität der choix des essences, à l'âge et à la qualité des Pflänzlinge, sowie guter Kulturmethoden, sehr zu plants, ainsi qu'aux bonnes méthodes culturales. wünschen übrig lassen.
Pour remédier à cette situation fâcheuse, Um diesem Mißstande abzuhelfen, sind die Oberles gardes-généraux, ainsi que l'accessiste fores- förster und der zu Wiltz refidirende Forstaccessift tier qui réside à Wiltz, ont été engagés à se angewiesen worden, dem Publikum bei der Nutztenir à la disposition du public pour prêter leur barmachung der Dedländereien behilflich zu sein. concours dans les opérations de mise en valeur des terrains incultes.
Pour que ces mesures portent tout leur fruit, Zu diesem Behufe rathe ich den Eigenthümern, je recommande à MM. les propriétaires qui vou- welche Aufforstungen vornehmen wollen, sich die draient exécuter des travaux de boisement, de Nachschlage von Fachleuten so viel wie möglich profiter aussi largement que possible des avan- zu Nutzen zu machen. tages qu'ils pourront retirer des conseils d'hommes spéciaux.
731 Je tiens encore à les informer que, pour pouvoir participer aux crédits votés par la Chambre dans l'intérêt des reboisements et de la transformation des haies à écorces, ils auront à l'avenir à donner connaissance préalable et par écrit au garde-général de leur cantonnement des travaux auxquels ils auraient l'intention de se livrer, en ajoutant les renseignements voulus sur la situation et l'étendue des parcelles et le nombre des plants exigés.
Cette mesure est jugée nécessaire pour que les intéressés reçoivent, en temps opportun, et, le cas échéant, sur les lieux mêmes, par les agents forestiers toutes les indications désirables sur le choix de l'essence et les opérations culturales appropriées aux conditions spéciales du lieu de situation.
L'information préalable est encore nécessaire pour pouvoir juger, à l'ouverture de chaque campagne, de l'importance des besoins en vue de la répartition des plants disponibles dans les pépinières de l'État, suivant l'ordre d'arrivée des commandes et le nombre des plants réclamés.
Luxembourg, le 21 décembre 1899.
Ich theile denselben ferner mit, daß, um auf die von der Kammer, im Interesse der Aufforstung und Umwandlung von Lobhecken votirten Credite subsidirt werden zu können, sie dem Bezirksoberförster vorher schriftlich über die vorzunehmenden Arbeiten alle Aufschlüsse in Betreff der Lage, Ausdehnung der Ländereien, sowie der erforderlichen Zahl Pflänzlinge zu geben haben.
Diese Maßnahme ist bedingt, damit die Interessenten zur richtigen Zeit und gegebenenfalls an Ort und Stelle selbst durch die Forstagenten alle wünschenswrthen Angaben über die Wahl der Holzart und die der jeweiligen Bodenbeschaffenbeit entsprechenden Kulturarbeiten erbalten.
Auch ist die vorherige Benachrichtigung nothwendig, um bei Jahresbeginn die Höhe des Bedarfs zu ermessen; und zwar im Interesse der Versendung, in der Reihenfolge der Gesuche und im Verhältniß zu der Höbe der Bestellungen, der in den Staatsbaumschulen verfügbaren Pflänzlingen.
Luxemburg, den 21. Dezember 1899.
Le Directeur général de l'intérieur, Der General-Director des Innern, H. Kirpach.
H. KIRPACH.
Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand- Duché: 170 kilom.*) RECETTES.
Voyageurs.
Marchandises.
Recettes diverses.
Recettes totales.
Du 1er au 30 juin...
Du 1er janvier au 31 mai 1899 132,500 00 632,500 00 fr. 962,300 00 4,971,250 00 fr.
110,000 00 407,300 00 fr. 1.205,000 06 6,011,250 00 Du 1er janvier au 30 juin...
1899 fr. 765,000 00 732,500 00 1898 fr. 5,933,750 00 5,728,750 00 fr. 517.500 00 441,875 00 fr. 7,216,250 00 6,903,125 00 203,000 00 75,625 00 313,125 00 Différence en faveur de...
1899 1898 fr.
32,500 00 1899 fr. 84,887 06.
Produit kilométrique correspondant à . 1898 fr. 81,213 23. *) Les produits, des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des lignes d'Esch-Redange et de Trois.-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le GrandDuché, ne sont pas compris dans les recettes.
732 Chemins, de fer Prince Henri. — Recettes des lignes (1er et 2e réseau.) Longueur en exploitation : 167 kilomètres.
RECETTES.
Voyageurs.
Marchandises.
Recettes diverses. Recettes totales.
Du 1er au 30 juin...
Du 1er janvier au 31 mai*)...
1899 33,949 71 195,120 21 fr. 335,049 17 1,490,008 14 fr.
2,242 25 12,520 68 fr. 371,241 13 1,697,649 03 Du 1er janvier au 30 juin....
1899 fr. 229,009 92 211,682 04 1898 fr. 1,825,057 31 1,684,893 03 fr.
14,762 93 18,321 83 fr. 2,068,890 16 1,914,896 90 fr.
153,993 26 3,558 90 1899 fr. 24,982 43, soit par jour-kilomètre fr. 68,45 fr. 63,35.
23,122 93, 1898 17,387 88 1899 1898 Différence en faveur d e . .
Produit kilométrique correspondant à 140,164 28 *) Recettes arrêtées au 31 mars.
Chemins de fer secondaires.— Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette.
Longueur en exploitation : 41 kilomètres.
Voyageurs.
Marchandises.
Recettes diverses. Recettes toutes. fr.
10,173 55 46,608 15 fr.
12,600 95 35,358 95 fr.
369 00 1,857 30 fr.
1899 fr.
1898 1899 fr.
1898 56,781 70 55,715 70 1,066 00 fr.
47,959 90 28,177 55 19,782 35 fr.
2,226 30 2,226 30 fr. 106,967 90 86,119 55 fr. 20,848 35 RECETTES.
Du 1er au 30 juin...
Du 1er janvier au 31 mai....
1899 Du 1er janvier au 30 juin .,.
Différence en faveur de . . . . fr.
23,143 50 83,824 40 fr. 5,217 94.
Produit kilométrique correspondant à . 1899 1898 fr. 4,200 95.
Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.
Voyageurs.
RECETTES.
Du 1er au 30 juin...
Du 1 janvier au 31 mai...
1899 Du 1er janvier au 30 juin Différence en faveur de...
Marchandises.
Recettes diverses. Recettes totales. fr.
4,544 10 22,704 75 fr.
8,368 50 32,687 12 fr.
428 95 3,775 26 fr.
13,341 55 59,167 13 1899 1898 fr.
27,248 85 23,719 90 fr.
41,055 62 36,631 72 fr.
4,204 21 2,584 27 fr.
72,508 68 62,935 89 1899 1898 fr.
3,528 95 fr.
4,423 90 fr.
1,619 94 fr.
9,572 79 Produit kilométrique correspondant à 1899 fr. 3,295 85.
1898 fr. 2,860 72.
Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V. Bück; L. Bück, Succ.
1 Memorial MÉMORIAL DU des Grand-Duché de Luxembourg, Großherzogthums Luxemburg Samedi, 23 décembre 1899. (ANNEXE AU N° 64) Samstag, 23. Dezember 1899.
Verkehrs-Ordnung für die i m Grossherzogthum L u x e m b u r g gelegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
I. E i n g a n g s - B e s t i m m u n g e n II. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n .
§ 1— Pflichten der Eisenbahnbedienstelen. — 1) Die Bediensteten] der Eisenbahnen haben im Verkehre mit
dem Publikum ein entschiedenes, aber höfliches Benehmen einzuhalten und sich innerhalb der Grenzen ihrer Dienstpflichten gefallig zu bezeigen.
§ 2— Anordnungen der Bediensteten. — Den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen, oder mit
Dienstabzeichen oder mit einer Legitimation versehenen Bediensteten ist das Publikum Folge zu leisten verpflichtet.
§ 3
— Entscheidung der Streitigheiten. — Streitigkeiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf den Stationen der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer
§ 4— Beschwerdeführung. — 1) Beschwerden konnen bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich
angebracht, auch in das auf Jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen werdet».
§5— Betreten der Bahnhofe und der Bahn. — Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn ausserhalb der
bestimmungsmassig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist Jedermann, mit Ausnahme der dazu nach den bahnpolizeilichen Vorschriften befugten Personen, untersagt.
§ 6— Verpflichtung zum Transporte. — 1) Die Beforderung von Personen und Sachen einschliesslich lebender
Thiere kann nicht verweigert werden, sofern 1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn entsprochen wird, 2. die Beförderung mit den regelmassigen Transportmitteln möglich ist, 3. nicht Umstände, welche als höhere Gewalt zu betrachten sind, die Beförderung verhindern.
2
§ 7— Transportpreise. Tarife, — 1) Die Berechnung der Transportpreise erfolgt nach Massgabe der zu Recht
bestehenden, gehörig veröffentlichten Tarife. Diese sind bei Erfüllung der gleichen Bedingungen für Jedermann in derselben Weise anzuwenden.
§ 8— Zahlungsmittel. — Ausser den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfniss vorhanden , auch
das auf den ausländischen Nachbarbahnen gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld —jedoch mit Ausschluss der Scheidemünze — zu dem von der Verwaltung festzusetzenden und bei der betreffenden Abfertigungsslelle durch Anschlag zu veröffentlichenden Kurse anzunehmen, insoweit nicht der Anaahme ein gesetzliches Verbot entgegensteht.
§ 9— Haftung der Elsenbahn für ihre Leute, — Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen
deren sie sich hei Ausführung der Beförderung bedient.
III. Beförderung v o n Personen.
§ 10Fahrplane, Sonderfahrten, Abfahrtszeit. — 1) Die regelmässige Personenbeförderung findet nach
Massgabe der Fahrplane statt, welche vordem Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen und rechtzeitig auf den Stationen auszuhangen sind. Aus ihnen müssen die Wagenklassen, mit denen die einzelnen Züge fahren, sowie die Gattung des Zuges zu ersehen sein. Die Fahrpläne der eigenen Bahn, welche zum Aushang auf den Stationen des eigenen Bahngebiets bestimmt sind, sind auf hellgelbem, diejenigen, welche zum Aushang auf anderen Bahnen bestimmt sind, aul weissein Papiere zu drucken. Ausser Krall getretene Fahrpläne sind sofort zu entferneu.
Auf jeder Station ist an geeigneter Stelle ein Tarif-Auszug auszuhängen oder auszulegen, aus dem die Fahrpreise nach solchen Stationen, für welche direkte Fahrkarten verkauft werden, ersichtlich sind.
§ 12— Inhalt der Fahrkarten. — Die Fahrkarte muss die Strecke, für welche sie Geltung hat, die Gattung
des Zuges, die Wagenklasse sowie den Fahrpreis, sofern derselbe nicht Valutaschwankungen unterliegt, enthalten.
§ 13
— Lösung der Fahrkarten. — 1) Der Verkauf der Fahrkarten kann auf Stationen mit geringerem Verkehre nur innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mit grösserem Verkehr innerhalb einer Stunde vor Abgang, desjenigen Zuges, mit welchem der Reisende befordert sein will, verlangt werden. Liegt jedoch zwischen zwei nach derselben Richtung abgehenden Zügen eine kürzere Zwischenzeit, so kann die Ausgabe der Fahrkarten für den spater abgehenden Zug frühestens eine halbe Stunde vor dessen Abfahrtszeit gefordert werden. Fünf Minuten vor Abgang des Zuges erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte.
§ 14— Zurücknahme und Umtausch gelöster Fahrkarten. — 1) Die Fahrkarten geben Anspruch auf Plätze in
der entsprechenden Wagenklasse, soweit solche vorhanden sind. Wenn einem Reisenden ein seiner Fahrkarte entsprechender Platz nicht angewiesen werden kann, ihm auch nicht ein Platz in einer höheren Klasse zeitweilig eingeräumt wird, so steht ihm frei, die Fahrkarte gegen eine solche der niedrigeren Klasse, in welcher noch Plätze vorhanden sind, unter Erstattung des Preisunterschieds umzuwechseln, oder die Fahrt zu unterlassen und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen.
§ 15— Warteräume. — Die Warteräume sin 1 spätestens 1 Stunde vor Abgang eines jeden Zuges zu öffnen
Dem auf einer Uebergangsstation mit durchgehemler Fahrkarte ankommenden Reisenden ist gestattet, sich in dem Warteraume derjenigen Bahn, auf welcher er die Reise loritsetzt, bis zum Abgange des von ihm zu benutzenden nächsten Zuges aufzuhalten, in der Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens jedoch nur, soweit dar Warteraum während dieser Zeit ohnedies geöffnet sein muss.
§ 16— Ein- und Aussteigen. — 1) Die Auflorrderung zum Einsteigen in die Wagen erfolgt durch Abrufen
oder Abläuten in den Warteraumen oder auf den Bahassteigen.
Bei dem Verlassen der Station ist der dazu bestimmte Ausgang zu benutzen.
§ 17— Anweisung der Platze, Frauen-Abtheilungen. — 1) einzelne bestimmte Plalze werden nicht verkauft
Eine Ausnahme ist nur fur bestimmte Zuge mit besonderen Einrichtungen und lur besonders ausgestattete Wagen zulassig. Beim Einsteigen ist es. dem Reisen gestattet, fur sich und mitreisende Angehorige je einen Platz zu belegen.
§ 18
— Tabackranchen in den Wagen. — 10 In der ersten Wagenklasse darf nur mit Zustimmung al'er iu derselben Abtheilung mitreisenden Personen geraucht werden. Die Eisenbahn kann jedoch Abtheilungen erster Klasse für Raucher und für Nichtraucher einsteilen, welche als solche zu bezeichnen sind.
3j In den Nichtraucher- und in den Frauen-Abtheilungen ist das Rauchen selbst mit Zustimmung der M i t reisenden nicht gestattet. Auch dürfen solche Abtheilungen nicht mit brennenden Cigarren oder Pfeifen betreten werden.
§ 19— Versaumung der Abfahrt. — 1) Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife
der Lokomotive oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird Niemand mehr zur Mtreiso zugelassen.
§ 20— Ausschluss von der Fahrt. — 1) Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen
Gründen die Mitreisenden vorausbichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahrt auszuschliessen , wenn nicht für sie eine besondere Abiheilung bezahlt wird und bereitgestellt werden kann. Wird die Mitfahrt nicht gestaltet, so ist das etwa bezahlte Fahrgeld einschliesslich der Gepäckfracht zurückzugeben. Wird erst unterwegs wahrgenommen, dass ein Reisender zu den vorhezeichneten Personen gehört, so erfolgt der Ausschluss auf der nächsten Station. Das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht sind für die nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen.
Namentlich dürfen trunkene Personen zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warteräumen nicht zugelassen werden und sind, falls die Zulassung dennoch stattgefunden hat, auszuweisen.
§ 21—Kontroleder Fahrkarten. Bahnsleigkarten. — 1) Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt, in
den Warteraum, beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den Wagen sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die letzte Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen kurz vor oder nach der Beendigung der Fahrt auf Erfordern abzugeben.
5
§ 22— Verhalten während der Fahrt. — 1) Während der Fahrt darf sich Niemand seitwarts aus dem Wagen
beugen oder gegen die Thür anlehnen. Auch ist der Aufenthalt ant den etwa an den Wagen befindlichen Plattformen nicht gestattet.
§ 23
— Beschädigung der Wagen. — Der durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wägen oder ihrer Ausrüstung verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Eisenbahn ist berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Die Entschädigung erfolgt, soweit hierfür ein Tarif besteht, nach Massgabe desselhen. Der Tarif ist aut Verlangen vorzuzeigen.
§ 24— Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. — 1) Bei Ankunft aut einer Station ist der
Name derselben , die Dauer des Aufenthalts sowie der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen. Sobald der Zug stillsteht, haben die Bahubediensteten nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die Thüren derjenigen Wagen zu öffnen, aus denen Reisende auszusteigen verlangen.
§ 25
— Freiwillige Unterbrechung der Fahrt. — 1) Den Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender, von der Eisenbahn bewilligter Vergünstigungen, gestaltet, die Fahrt einmal, bei Rückfahrkarten auf dem Hinund Rückwege je einmal zu unterbrechen, um mit einem am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter zu reisen. Solche Reisende, haben auf der Zwischenstation sofort nach dem Verlassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihre Fahrkarte vorzulegen und dieselbe mit dem Vermerke der Gültigkeit versehen zu lassen ; Ausnahmen konnen in den Tarifen zugelassen werden. Falls der Zug, welchen sie zur Weiterfahrt benutzen wollen, höher tarifirt ist als derjenige, für welchen sie eine Fahrkarte gelöst haben, so ist eine den Preisunterschied mindestens deckende Zuschlagkarte zu lösen.
§ 26— Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen. — 1) Verspätete Abfahrt oder Ankunft sowie
der Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Eisenbahn.
6 nach Ankauft des verspäteten Zuges dem Stationsvorsteher sowie nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vorsteher der letzteren auzumelden. lieber diese Meldungen haben beide Stationsvorsteher Bescheinigung zu erteilen.
Die hierdurch entstandenen Kasten sind der Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes, für die nicht durchfahrene Eisenbahnstrecke, zu erstatten.
Soweit solche in den Personenzügen nicht vorhinden oder bereits besetzt sind, kann die Mitnahme nicht verlangt werden. Bei Aufgabe des Hundes muss ein Boforderungssehein (Hundekaite) gelöst werden. Gegen Rückgabe dieses Scheines wird der Hund nach been ieter Fahrt verablolgt. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, welche nach Ankunft auf der Bestimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren.
§28
— Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. — 1) Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, sofern sie die Mitreisenden nicht durch ihren Geruch oder auf andere Weise belästigen und nicht Zoll-, Steueroder Polizeivorschriften entgegenstehen, in den Personenwagen mitgeführt werden. Für solche in den Wagen mitgenommene Gegenstände werden Gepäckscheine nicht ausgegeben ; sie sind von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen.
§ 29— Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. — 1) Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die
auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schiesspulver, leicht entzündliehe Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
7
Auch ist Begleitern von Gefangenentransporten die Mitfiihrung geladener Schusswaffen unter der Voraussetzung gestattet, dass die Beförderung in besonderen Wagen oder Wagenabtheilungen erfolgt.
IV. B e f ö r d e r u n g v o n Reisegepäck.
§ 30— Begriff des Reisegepäcks. — 1) Als Reisegepäck kann in der Regel nur das. was der Reisende zu seiner
Reise hedarf, namentlich Koffer, Mantel- und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen aufgegeben werden.
Wird derartiges Gepäck zur Beförderung angenommen, so ist die Eisenbahn bereihtigt, auf dem Gepäckschein, einen entsprechende» Vermerk zu machen. Die Annahme des Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntniss dieses Zustandes durch den Reisenden.
§ 32Auf den Gepäcks. Gepäckscheine. — 1) Die Abfertigung des Reisegepäcks erfolgt innerhalb»
der im § 13 Absatz I fur den Verkauf der Fabrikarten festgesetzten Zeit.
§ 33
— Auslieferung des Gepäcks. — 1) Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. Die Eisenbahu ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen 8
§ 34_ Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. — 1) Für das zur Beförderung aufgegebene Reisegepäck
haftet die Eisenbahn nach den für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII geltenden Bestimmungen, soweit solche auf die Beförderung von Reisegepäck sinngemasse Anwendung finden können und sich nicht Abweichungen aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts ergeben.
8} Für den Verlust, die Minderung und die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht zur Beförderung aufgegeben ist (§§ 28 und 33), sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassen sind (§ 30 Abs. 2), haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.
§ 35— In Verlust gerathene Gepäckstücke. — 1) Fehlende Gepäckstücke werden nach Ablauf von drei Tagen
nach Ankunft des Zuges, zu welchem sie aufgegeben sind, als in Verlust gerathen betrachtet.
§ 36— Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks. — i) Die Eisenbahn haftet für den
Schaden, welcher durch verspätete Auslieferung des Reisegepäcks (§ 33 Abs. 2) entsteht, es sei denn, dass die Verspätung von einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.
9
§ 38— Aufhevahrung des Gepäcks. — Aufgösseren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es
dem Reisenden ermöglichen, sein Gepäck gegen eine festgesetzte Gebühr zur vorübergehenden Aufbewahrung niederzulegen. Die Verwaltung haftet in diesem Falle als Verwahrer.
V. Beförderung von Expressgut.
§ 39— Begriff des Expressguts. — Die Eisenbahnen können in den Tarifen bestimmen, dass der Transport
von Gütern, welche sich zur Beförderung in Packwagen eignen, auch wenn sie nicht als Reisegepäck (§ 30) zur Aufgabe gelangen, auf Gepäckschein oder auf besonderen Beförderungsschein zulässig ist (Expressgut).
§ 40— Aufgabe und Auslieferung des Expressguts, — 1) Bei Abfertigung des Espressguts mit Gepäckschein
ist solcher in der Regel dem Absender auszuhändigen. In diesem Falle erfolgt die Auslieferung des Gutes am Bestimmungsorte gegen Rückgabe des Gepäckscheins. Jedoch kann auf Verlangen des Absenders der Gepäckschein auch der Sendung beigegeben werden, wenn diese mitder vollen Adresse des Empfäugers versehen ist.
In diesem Falle erfolgt die Auslieferung nach den besonderen Vorschriften jeder Verwaltung.
§ 41— Anwendharkeit der Bestimmungen für Reisegepäck. — Im Uebrigen finden auf die Beförderung von
Expressgut die Bestimmungen des Abschnitts IV sinngemässe Anwendung, soweit nicht durch die Tarife die Anwendung des Abschnitts VIII vorgesehen ist.
VI. Beförderung von Leichen.
§ 42— Beförderungs-Bedingungen. — i Der Transport einer Leiche muss. wenn er von der Ausgangsstation
des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn er von einer Zwischenstation ausgehen soll, wenigstens i 2 Stunden vorher angemeldet werden
10
8} Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen in dicht verschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güterwagen erfolgen. Es ist zulässig, in den Wagen solche Güter mitzuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen : Nahrungs- oder Genussmittel, einschliesslich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs- oder Genussmittel hergestellt werden, sowie die in der Anlage B zu § SO der Verkehrsordnung aufgeführten Gegenstände. Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhaib ergehenden Bestimmungen.
§ 43
— Art der Abfertigung und der Auslieferung. — 1) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des Tarifs auf Grund von Beförderuugsscheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhändigen hat, oder auf Grund von Frachtbriefen (§ 51).
V I I . Beförderung v o n lebenden T h i e r e n .
§ 44— Besondere Beförderungsbedingungen. — 1) Lebende Thiere werden nur unter der im § 6 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzung zur Beförderung angenommen
Die Käfige mussen luftig und geräumig sein.
11
§ 45— Art der Abfertigung. — Die Abfertigung der Thiere erfolgt — abgesehen von den Bestimmungen der
§§ 27 und 30 Abs. 3 — nach der Vorschrift des Tarifs auf Grund von Beforderungsscheinen, welche von der Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhandigen sind, oder auf Grund von Frachtbriefen (§ 51).
§ 46— An- und Abnahme. — 1) Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen die Beförderung
von Thieren erfolgt. Die Annahme einzelner Stücke zur Beförderung hängt davon ab, ob geeigneter Raum vorhanden ist.
§ 47— Lieferfrist für Thiere. — 1) Die Lieferfrist setzt sich aus Expeditions- und Transportfrist zusammen
und darf nicht mehr betragen als :
§ 48— Anwendbarkeit der Bestimmungen für Güter. — 1) Im Uebrigen finden auf die Beförderung von
Thieren die Bestimmungen des Abschnitts VIII sinngemässe Anwendung.
VIII. Beförderung von Gütern.
§ 49— Direkte Beförderung. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach allen für
den Güterverkehr eingerichteten Stationen anzunehmen, ohne dass es für den Uebergang von einer Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf.
§ 50— Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände. — A. Von der
Beförderung sind ausgeschlossen :
12
B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen :
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getroffenen näheren Bestimmungen massgebend.
Unter welchen Bedingungen diese Gegenstände zur Beförderung angenommen werden, bestimmen die Tarife.
Wegen Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes siehe § 81 Abs. 2.