
Die Kaution dient der Absicherung künftiger Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag. Wird sie als Geldbetrag übergeben, muss der Vermieter sie auf einem Sparbuch fruchtbringend veranlagen oder auf eine gleichwertig sichere und verzinste Art anlegen, wie in Mietrechtsgesetz (MRG), § 16b geregelt.
Nach dem Ende des Mietvertrags hat der Vermieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung berechtigter Forderungen aus dem Mietverhältnis herangezogen wird, wie sich aus Mietrechtsgesetz (MRG), § 16b ergibt.
Die Passagen enthalten keine ziffernmäßig festgelegte Frist in Tagen oder Wochen, sondern sprechen von einer unverzüglichen Rückstellung. Für die genaue Auslegung dieses Begriffs im Einzelfall sollten Sie die aktuelle Fassung des Gesetzes bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung prüfen.
Wird über das Vermögen des Vermieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf die Kaution nicht für Forderungen herangezogen werden, die nicht mit dem Mietverhältnis in Zusammenhang stehen. Der Mieter kann nach Ende des Mietvertrags wegen seines Rückforderungsanspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Kautionssparbuch verlangen, wie in Mietrechtsgesetz (MRG), § 16b vorgesehen.
[Name des Mieters] [Adresse des Mieters] [PLZ, Ort] An [Name des Vermieters] [Adresse des Vermieters] [PLZ, Ort] Ort, Datum: [Ort], am [Datum] Betreff: Rückforderung der Mietkaution für die Wohnung in [Adresse des Mietobjekts] Sehr geehrte(r) [Name des Vermieters], mit Ablauf des [Datum der Vertragsbeendigung] wurde der Mietvertrag über die oben genannte Wohnung beendet. Die Wohnung wurde am [Datum der Wohnungsübergabe] ordnungsgemäß und im vereinbarten Zustand an Sie bzw. Ihren Vertreter übergeben. Ich hatte Ihnen zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von [Betrag] EUR übergeben. Gemäß § 16b MRG haben Sie mir nach Ende des Mietvertrags die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung berechtigter Forderungen aus dem Mietverhältnis herangezogen wird. Ich fordere Sie daher auf, die Kaution in Höhe von [Betrag] EUR zuzüglich der bis zum heutigen Tag aufgelaufenen Zinsen bis spätestens [Datum, z. B. 14 Tage ab Zugang dieses Schreibens] auf folgendes Konto zu überweisen: Kontoinhaber: [Name] IBAN: [IBAN] BIC: [BIC] Sollten Sie der Ansicht sein, dass Ihnen berechtigte Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis zustehen, bitte ich um eine detaillierte, nachvollziehbare Aufstellung dieser Forderungen unter Beifügung entsprechender Belege innerhalb der oben genannten Frist. Sollte die Rückzahlung nicht fristgerecht erfolgen bzw. keine nachvollziehbare Begründung für einen Einbehalt vorgelegt werden, behalte ich mir vor, weitere rechtliche Schritte, insbesondere die gerichtliche Geltendmachung meines Anspruchs, einzuleiten. Mit freundlichen Grüßen [Name des Mieters] [Unterschrift, falls postalisch versendet]
Ergänzen Sie alle in eckigen Klammern stehenden Angaben; die Fristangabe im Text sollte anhand der aktuellen Rechtslage bzw. anwaltlicher Beratung konkretisiert werden, da die Quellen nur eine „unverzügliche“ Rückstellung vorsehen.
Das Gesetz spricht von einer unverzüglichen Rückstellung nach Ende des Mietvertrags, ohne eine konkrete Frist in Tagen zu nennen. Für eine genaue Fristbestimmung im Einzelfall empfiehlt sich die Prüfung der aktuellen Rechtslage bzw. Rechtsprechung.
Ja, der Vermieter muss die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen zurückstellen, sofern keine berechtigten Forderungen aus dem Mietverhältnis damit verrechnet werden.
Im Insolvenzverfahren darf die Kaution nicht für mietvertragsfremde Forderungen verwendet werden; der Mieter kann wegen seines Rückforderungsanspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Kautionssparbuch verlangen.
Nur berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis dürfen mit der Kaution verrechnet werden; die konkrete Berechtigung einzelner Abzüge ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
Die Vorlage basiert auf den Vorschriften Österreich im Europaius-Korpus. Prüfen Sie vor der Verwendung die aktuelle Fassung; dies ist keine Rechtsberatung. Rechtsratgeber · Europaius AT