
Ein schriftliches Ersuchen dokumentiert, dass der Schuldner zahlungswillig ist und aktiv eine Lösung sucht. Das kann bei künftigen Verhandlungen, aber auch gegenüber Dritten (etwa Inkassobüros oder Gerichten), von Vorteil sein.
Im Abgabenrecht sieht das Gesetz für Ansuchen um Zahlungserleichterungen eine besondere Wirkung vor: Wird ein solches Ansuchen rechtzeitig gestellt, dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens grundsätzlich nicht eingeleitet werden, wie sich aus Bundesabgabenordnung (BAO), § 230 ergibt. Für private Forderungen außerhalb des Abgabenrechts gilt diese Hemmung nicht automatisch, sodass dort allein die Bereitschaft des Gläubigers entscheidet.
Da es sich bei den vorliegenden Grundlagen im Wesentlichen um abgabenrechtliche Bestimmungen handelt, sollten Leser bei privatrechtlichen Forderungen (z. B. gegenüber Vermietern, Lieferanten oder Banken) die einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen und die AGB des jeweiligen Gläubigers zusätzlich prüfen.
Bei Forderungen der Finanzverwaltung ist das Ansuchen um Zahlungserleichterungen ein eigener verfahrensrechtlicher Schritt. Wird es vor Ablauf der Zahlungsfrist oder während eines Zahlungsaufschubes eingebracht, dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung grundsätzlich nicht eingeleitet werden, außer es handelt sich um eine bloße Nachfrist im Sinn von Bundesabgabenordnung (BAO), § 230.
Wird das Ansuchen erst nach Ablauf dieser Frist eingebracht, kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung zuerkennen, muss dies aber nicht zwingend tun; auch hierzu regelt Bundesabgabenordnung (BAO), § 230 die Grundsätze.
Abgaben werden grundsätzlich mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig, was für die Berechnung des richtigen Zeitpunkts eines Ansuchens um Zahlungserleichterung relevant ist, vgl. Bundesabgabenordnung (BAO), § 210.
[Vorname Nachname] [Straße, Hausnummer] [PLZ, Ort] [E-Mail, Telefonnummer] [Name des Gläubigers / der Behörde] [Straße, Hausnummer] [PLZ, Ort] [Ort], am [Datum] Betrifft: Ersuchen um Ratenzahlung zu [Rechnungsnummer / Aktenzeichen / Bescheiddatum] Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf die oben genannte Forderung in Höhe von [Betrag in EUR], fällig seit [Datum], und anerkenne diese Forderung dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich als zu Recht bestehend. Aufgrund meiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation bin ich nicht in der Lage, den gesamten Betrag auf einmal zu begleichen. Ich ersuche Sie daher höflich um Zustimmung zu folgendem Ratenzahlungsplan: - Erste Zahlung (Anzahlung): [Betrag] EUR bis [Datum] - Monatliche Raten: [Betrag] EUR, jeweils fällig am [Tag] eines jeden Monats, beginnend mit [Datum] - Gesamtdauer: [Anzahl] Monate [Optional, falls einschlägig: Ich ersuche gemäß § 212 Abs. 1 BAO um Bewilligung dieser Zahlungserleichterung.] Ich bitte Sie um schriftliche Bestätigung dieser Ratenzahlungsvereinbarung. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [Vorname Nachname] [Unterschrift, falls postalisch versendet]
Füllen Sie alle eckigen Klammern mit Ihren konkreten Daten aus; den Hinweis auf § 212 BAO verwenden Sie nur bei Forderungen einer Abgabenbehörde und prüfen Sie zuvor die aktuelle Fassung der Bestimmung.
Bei privaten Forderungen besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gläubigers, einem Ratenzahlungsvorschlag zuzustimmen; die Zustimmung liegt in seinem Ermessen. Bei Abgabenschulden entscheidet die Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), § 230.
Bei Abgabenschulden dürfen Einbringungsmaßnahmen unter den in Bundesabgabenordnung (BAO), § 230 genannten Voraussetzungen bis zur Erledigung des Ansuchens grundsätzlich nicht eingeleitet werden, sofern das Ansuchen rechtzeitig eingebracht wurde. Bei privaten Forderungen gibt es eine solche gesetzliche Hemmung aus den vorliegenden Grundlagen nicht.
Ja, ein klares Anerkenntnis dem Grunde und der Höhe nach schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und ist die Grundlage für einen tragfähigen Ratenzahlungsplan. Die konkreten zivilrechtlichen Wirkungen eines Anerkenntnisses sind jedoch gesondert im anwendbaren Zivilrecht zu prüfen, da hierzu in den vorliegenden Quellen keine Bestimmung enthalten ist.
Die Vorlage basiert auf den Vorschriften Österreich im Europaius-Korpus. Prüfen Sie vor der Verwendung die aktuelle Fassung; dies ist keine Rechtsberatung. Rechtsratgeber · Europaius AT