
Mietverträge können vom Vermieter nach dem Mietrechtsgesetz, § 33 nur gerichtlich gekündigt werden, während der Mieter auch schriftlich kündigen kann. Der Vermieter muss in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anführen; andere Gründe kann er im weiteren Verfahren nicht mehr nachschieben.
Die gerichtliche Aufkündigung selbst wird nach Zivilprozessordnung, § 562 mittels Schriftsatz oder mündlich bei Gericht angebracht. Der Schriftsatz muss den Bestandgegenstand bezeichnen, den Beendigungszeitpunkt angeben und den Antrag enthalten, dem Mieter aufzutragen, den Gegenstand zu übergeben oder gegen die Kündigung Einwendungen zu erheben.
Nach Zivilprozessordnung, § 563 muss die Aufkündigung vor Beginn der Kündigungsfrist bei Gericht angebracht werden; verspätet angebrachte Aufkündigungen weist das Gericht von Amts wegen zurück.
Erhebt der Mieter Einwendungen, muss der Vermieter nach Mietrechtsgesetz, § 33 nachweisen, dass der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt. Die Partei, von der die Kündigung ausging, gilt nach Zivilprozessordnung, § 571 als Kläger im Verfahren.
Bleibt eine Partei nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen einer Tagsatzung fern, bevor sie sich in der Sache eingelassen hat, kann auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Zivilprozessordnung, § 571 gefällt werden.
Wird die Kündigung rechtskräftig, dient sie nach Exekutionsordnung, § 1 als Exekutionstitel für die Räumung, sofern gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden.
An das [Bezirksgericht, Anschrift einfügen] Aktenzeichen: [Geschäftszahl einfügen] Kündigende Partei (Vermieter): [Name, Anschrift] Beklagte Partei (Mieter): [Name, Anschrift] Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung In der Bestandsache betreffend den Mietgegenstand [genaue Bezeichnung: Adresse, Top-Nummer] erhebe ich, [Name des Mieters], gegen die mir am [Datum der Zustellung] zugestellte gerichtliche Aufkündigung vom [Datum der Kündigung] fristgerecht Einwendungen und führe dazu Folgendes aus: 1. Die kündigende Partei stützt die Aufkündigung auf den Kündigungsgrund [Kündigungsgrund laut Kündigungsschreiben einfügen]. 2. Dieser Kündigungsgrund liegt aus folgenden Gründen nicht vor: [Ausführliche Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Begründung einfügen, z. B. kein Zahlungsrückstand, kein Eigenbedarf, keine erhebliche Beeinträchtigung, Formmangel der Kündigung u. Ä.] 3. Beweise: [Urkunden, Zeugen, Parteienvernehmung, sonstige Beweismittel benennen] Es wird daher beantragt, das Gericht möge die Aufkündigung vom [Datum] für rechtsunwirksam erklären und aufheben, in eventu über die Einwendungen eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen. [Ort, Datum] [Unterschrift des Mieters bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters]
Ergänzen Sie sämtliche in eckigen Klammern stehenden Angaben anhand der zugestellten Kündigung und lassen Sie den fristgerechten Einlangenszeitpunkt bei Gericht durch einen kundigen Vertreter oder das Gericht selbst überprüfen.
Nach Zivilprozessordnung, § 562 ist für die Anbringung der Einwendungen eine Frist von vier Wochen vorgesehen. Der genaue Fristbeginn hängt vom Zustelldatum ab; prüfen Sie dies im Einzelfall anhand des aktuellen Gesetzestextes.
Verspätet erhobene Einwendungen werden nach Zivilprozessordnung, § 571 von Amts wegen ohne Verhandlung zurückgewiesen. In bestimmten Fällen kommt nach Mietrechtsgesetz, § 33 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Erhebt der Mieter Einwendungen, muss der Vermieter nach Mietrechtsgesetz, § 33 nachweisen, dass der geltend gemachte Kündigungsgrund tatsächlich gegeben ist.
Nein, die in den einschlägigen Bestimmungen festgesetzten Fristen können nach Zivilprozessordnung, § 570 nicht verlängert werden.
Die Vorlage basiert auf den Vorschriften Österreich im Europaius-Korpus. Prüfen Sie vor der Verwendung die aktuelle Fassung; dies ist keine Rechtsberatung. Rechtsratgeber · Europaius AT