
Der Zahlungsbefehl wird dem Beklagten gemeinsam mit der Klage zugestellt, wie sich aus Zivilprozessordnung (ZPO), § 247 ergibt. Gegen seine Erlassung selbst ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; lediglich die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung kann mit Rekurs bekämpft werden, wie Zivilprozessordnung (ZPO), § 247 klarstellt.
Dem Beklagten steht jedoch gegen den Zahlungsbefehl selbst der Einspruch zu. Dieser hat inhaltlich den Anforderungen einer Klagebeantwortung zu entsprechen, wie in Zivilprozessordnung (ZPO), § 248 festgelegt ist.
Die Einspruchsfrist beträgt gemäß Zivilprozessordnung (ZPO), § 248 vier Wochen und kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.
Auf den Ablauf dieser Frist haben die Gerichtsferien keinen Einfluss, wie sich aus Zivilprozessordnung, § 225 ergibt. Beantragt der Beklagte vor Fristablauf Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwalts, beginnt die Einspruchsfrist gemäß Zivilprozessordnung (ZPO), § 73 frühestens mit Zustellung des Bescheids über die Anwaltsbestellung beziehungsweise mit Rechtskraft der Ablehnung.
Bei der Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen ist zu beachten, dass der Tag der Zustellung nicht mitgezählt wird und die Frist mit Ablauf des entsprechenden Wochentags endet, wie allgemein in Zivilprozessordnung (ZPO), § 125 geregelt. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag, verschiebt es sich gemäß Zivilprozessordnung (ZPO), § 126 auf den nächsten Werktag.
Durch einen rechtzeitigen und formgerechten Einspruch wird das ordentliche Verfahren über die Klage fortgesetzt; der Zahlungsbefehl wird damit in seiner Wirkung als Exekutionstitel beseitigt. Die genaue verfahrensrechtliche Fortsetzung (z. B. Anberaumung einer Tagsatzung) richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Wird der Einspruch hingegen nicht innerhalb der vierwöchigen Frist erhoben, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.
An das [Bezeichnung des Gerichts] [Anschrift des Gerichts] Aktenzeichen: [Geschäftszahl / GZ des Zahlungsbefehls] Klagende Partei: [Name, Anschrift] Beklagte Partei: [Name, Anschrift] Einspruch gegen den Zahlungsbefehl vom [Datum des Zahlungsbefehls], zugestellt am [Datum der Zustellung] In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebe ich, [Name der beklagten Partei], gegen den oben genannten Zahlungsbefehl fristgerecht Einspruch und führe dazu Folgendes aus: 1. Zum Sachverhalt: [Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts aus Sicht der beklagten Partei] 2. Bestreitung des Anspruchs: Die mit der Klage geltend gemachte Forderung in Höhe von [Betrag] EUR samt Zinsen und Kosten wird [zur Gänze / teilweise in Höhe von €___] bestritten, und zwar aus folgenden Gründen: [rechtliche und tatsächliche Begründung] 3. Beweisanbote: [Urkunden, Zeugen, Parteienvernehmung, etc.] 4. Anträge: Es wird beantragt, - den Einspruch als rechtzeitig und zulässig zu behandeln, - eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, - die Klage [zur Gänze / im bestrittenen Umfang] abzuweisen, - der klagenden Partei den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. [Ort], am [Datum] ___________________________ [Unterschrift der beklagten Partei bzw. des Rechtsvertreters]
Ersetzen Sie die eckigen Klammern durch die konkreten Daten Ihres Falles und prüfen Sie insbesondere die genaue Bezeichnung des Gerichts sowie das Zustelldatum, da davon die Berechnung der Einspruchsfrist abhängt.
Die Einspruchsfrist beträgt gemäß Zivilprozessordnung vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls und kann nicht verlängert werden.
Nein, gegen die Erlassung des Zahlungsbefehls ist laut Zivilprozessordnung kein Rechtsmittel zulässig; nur die darin enthaltene Kostenentscheidung kann mit Rekurs angefochten werden.
Bei rechtzeitigem und formgerechtem Einspruch wird das Verfahren über die Klage fortgesetzt; der Einspruch muss inhaltlich einer Klagebeantwortung entsprechen.
Nein, auf die Frist zum Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl haben die Gerichtsferien laut Zivilprozessordnung keinen Einfluss.
Wird vor Fristablauf die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, beginnt die Einspruchsfrist laut Zivilprozessordnung frühestens mit Zustellung des Bescheids über die Anwaltsbestellung bzw. mit Rechtskraft der Ablehnung.
Die Vorlage basiert auf den Vorschriften Österreich im Europaius-Korpus. Prüfen Sie vor der Verwendung die aktuelle Fassung; dies ist keine Rechtsberatung. Rechtsratgeber · Europaius AT