Gewährleistung: Mangel wird nicht anerkannt
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, haften Verkäufer verschuldensunabhängig aus der Gewährleistung. Verweigert der Verkäufer die Anerkennung, sollten Sie den Mangel schriftlich rügen und die gesetzlichen Behelfe geltend machen: primär Verbesserung oder Austausch, sekundär Preisminderung oder Wandlung (Vertragsauflösung).
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Gewährleistungsfrist grundsätzlich 2 Jahre bei beweglichen, 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen ab Übergabe. Innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand.
Was tun
- Dokumentieren Sie den Mangel (Fotos, Beschreibung, Kaufbeleg, Datum der Übergabe).
- Rügen Sie den Mangel schriftlich und nachweislich und setzen Sie eine angemessene Frist zur Verbesserung oder zum Austausch.
- Bleibt der Verkäufer untätig oder ist die Verbesserung unmöglich/unzumutbar, verlangen Sie Preisminderung oder Wandlung.
- Berufen Sie sich innerhalb der Vermutungsfrist auf die gesetzliche Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten.
- Wahren Sie die Gewährleistungsfrist notfalls durch Klage beim zuständigen Bezirks- bzw. Landesgericht.
- Nutzen Sie bei Verbrauchergeschäften Schlichtungs-/Beratungsstellen (z. B. Verein für Konsumenteninformation).
Worauf achten
- Verstreicht die Gewährleistungsfrist ungenützt, verlieren Sie die Ansprüche.
- Garantie (freiwillige Herstellergarantie) und gesetzliche Gewährleistung sind unterschiedlich – die Gewährleistung besteht unabhängig von einer Garantie.
- Ohne Beweissicherung kann der Verkäufer behaupten, der Mangel sei erst durch Gebrauch entstanden.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Verbesserung oder gleich Geld zurück?
Zunächst haben Sie Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Erst wenn dies fehlschlägt, unmöglich oder unzumutbar ist, kommen Preisminderung oder Wandlung (Rückabwicklung) in Betracht.
Muss ich beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand?
Innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist wird zu Ihren Gunsten vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag; danach kehrt sich die Beweislast um.
Gilt das auch beim Kauf zwischen Privaten?
Die Gewährleistung nach ABGB gilt auch bei Privatverkäufen, kann dort aber vertraglich eingeschränkt werden. Die strengeren Verbraucherregeln (VGG) gelten nur gegenüber Unternehmern.