Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen fördert die sichere und geordnete Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte zwischen Indien und Österreich, indem es optimale Bedingungen für deren Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung schafft. Es zielt darauf ab, den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den Ländern zu verbessern und die Vorintegration zu unterstützen.
Für wen: Qualifizierte Arbeitskräfte aus Indien, die in Österreich arbeiten möchten; Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in Indien und Österreich.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Förderung der Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte zwischen Indien und Österreich.
- Die Schaffung optimaler Bedingungen für den Kontakt und Wissensaustausch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.
- Die Bereitstellung von Informationen über Einreise-, Aufenthalts- und Beschäftigungsbedingungen sowie Arbeitsmarktlagen.
- Die Gleichbehandlung von Arbeitskräften in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Sozialversicherung, Gesundheit, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Qualifizierte Arbeitskräfte aus Indien, die in Österreich arbeiten möchten.
- Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in Indien und Österreich.
Was sind die Eckpunkte?
- Beide Länder fördern die Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften.
- Österreich informiert Indien über die Möglichkeiten für indische Staatsangehörige bezüglich Aufenthalt und Beschäftigung und die jährliche Liste der Mangelberufe.
- Die Gemeinsame Arbeitsgruppe analysiert die Situation, wenn die Zahl der indischen Staatsangehörigen, denen erstmals ein Aufenthaltstitel nach dem Rot-Weiß-Rot-System erteilt wurde, unter 800 pro Kalenderjahr liegt.
- Anträge auf Einreise und Aufenthalt sollen zügig bearbeitet werden, und die betroffenen Personen genießen Gleichbehandlung und erhalten mindestens das gleiche Gehalt wie Staatsangehörige des Aufnahmestaats.
Arbeitsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023, TypVertrag – Indien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.09.2023 Index49/01 Flüchtlinge TextArtikel 5Einwanderung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung(1)Absatz eins,Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die sichere, geordnete und reguläre Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte zwischen den beiden Ländern im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern zu fördern, zu diesem Zweck optimale Bedingungen für die Herstellung von Kontakten und den Wissensaustausch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in verschiedenen Wirtschaftszweigen zu schaffen und Angebote in der Vorintegration auszubauen.
Wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl der indischen Staatsangehörigen, denen erstmals ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich nach dem Rot-Weiß-Rot und Rot-Weiß-Rot-Plus-System erteilt wurde, unter 800 liegt, wird die Gemeinsame Arbeitsgruppe die Situation analysieren und sich bemühen, Möglichkeiten zur Verbesserung des Informationsaustausches über die Mobilität von qualifizierten Arbeitskräften zu finden. Eine Anpassung dieser Zahl kann von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe beschlossen werden und wird nicht als formelle Änderung dieses Abkommens angesehen.
SchlagworteArbeitgeberorganisation, Einreiseregelung, Aufenthaltsregelung Zuletzt aktualisiert am30.08.2023 Gesetzesnummer20012341 DokumentnummerNOR40255375