Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich für bestimmte Familienangehörige von Angestellten des Sekretariats der Energiegemeinschaft. Es ermöglicht diesen Personen einen bevorzugten Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten unter bestimmten Bedingungen.
Für wen: Ehegatten von Angestellten des Sekretariats der Energiegemeinschaft; Kinder von Angestellten des Sekretariats der Energiegemeinschaft bis zu einem Alter von 21 Jahren (oder unter bestimmten Bedingungen auch darüber hinaus).
Fristen:
- Die Bedingungen, unter denen Kinder über 21 Jahren weiterhin als Begünstigte gelten können.
- Kinder von Angestellten des Sekretariats der Energiegemeinschaft bis zu einem Alter von 21 Jahren (oder unter bestimmten Bedingungen auch darüber hinaus).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt für Ehegatten und Kinder von Angestellten des Sekretariats der Energiegemeinschaft.
- Die Ausstellung einer Bescheinigung durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten für diese Begünstigten.
- Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice für Arbeitgeber, die Begünstigte einstellen möchten.
- Die Bedingungen, unter denen Kinder über 21 Jahren weiterhin als Begünstigte gelten können.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Ehegatten von Angestellten des Sekretariats der Energiegemeinschaft.
- Kinder von Angestellten des Sekretariats der Energiegemeinschaft bis zu einem Alter von 21 Jahren (oder unter bestimmten Bedingungen auch darüber hinaus).
Was sind die Eckpunkte?
- Begünstigte müssen zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen sein und einen gemeinsamen Haushalt mit dem Hauptberechtigten des Identitätsausweises bilden.
- Eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten weist die Zugehörigkeit zum bevorzugt zu behandelnden Personenkreis aus und ist nicht an ein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden.
- Eine Beschäftigungsbewilligung wird erteilt, es sei denn, die Beschäftigung soll in einem Arbeitsmarktsektor oder einer Region mit gravierenden Arbeitsmarktproblemen erfolgen.
- Die Beschäftigungsbewilligung kann auch bei Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für ausländische Arbeitskräfte erteilt werden.
Arbeitsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft KundmachungsorganBGBl. III Nr. 87/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007, TypVertrag - Energiegemeinschaft §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.09.2007 Index19/20 Amtssitzabkommen TextANNEX Zugang zum Arbeitsmarkt 1. Die Ehegatten der Angestellten des Sekretariats und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 17 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt trägt die Definition „Angestellte des Sekretariats“ gemäß Artikel 1 (d) der spezifischen Struktur des Sekretariats Rechnung. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.1. Die Ehegatten der Angestellten des Sekretariats und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 17, ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt trägt die Definition „Angestellte des Sekretariats“ gemäß Artikel 1 (d) der spezifischen Struktur des Sekretariats Rechnung. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.
Zuletzt aktualisiert am17.02.2025 Gesetzesnummer20005423 DokumentnummerNOR40090627