Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Kontrollbefugnisse der Finanzämter zur Datengewinnung für die Abgabenerhebung, zur Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung des Glücksspielgesetzes. Es legt fest, welche Maßnahmen die Finanzämter ergreifen dürfen und welche Rolle sie dabei spielen.
Für wen: Alle Finanzämter; Personen und Unternehmen, die Abgaben erheben oder glücksspielrechtliche Konzessionen besitzen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen und Ersuchen um Beistand zur Datengewinnung für die Abgabenerhebung.
- Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug, einschließlich Sicherstellungsaufträgen und Vollstreckungshandlungen.
- Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen zur Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung des Glücksspielgesetzes.
- Die Überwachung der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch glücksspielrechtliche Konzessionäre.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle Finanzämter.
- Personen und Unternehmen, die Abgaben erheben oder glücksspielrechtliche Konzessionen besitzen.
Was sind die Eckpunkte?
- Alle Finanzämter können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) durchführen.
- Bei Gefahr im Verzug können Finanzämter Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 Abgabenexekutionsordnung) und Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) erlassen.
- Finanzämter können Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen zur Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung des Glücksspielgesetzes durchführen.
- Das Finanzamt, das Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen zur Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung oder zur Überwachung des Glücksspielgesetzes durchgeführt hat, hat Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren.
Arbeitsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum01.01.2011 Außerkrafttretensdatum31.12.2010 TextKontrollbefugnisse§ 12.Paragraph 12,